Rz. 90

Die luxemburgische Gesetzgebung kennt den Aufsichtsrat im deutschen Sinne des Wortes nicht. Was die GmbH anbelangt, besteht die Pflicht, einen oder mehrere Kontenkommissare ("commissaires aux comptes") einzusetzen, erst, wenn die Zahl der Gesellschafter 60 übersteigt. Die Kommissare werden in der Gründungsurkunde oder bei Erreichen der oben genannten Zahl für maximal sechs Jahre (wieder wählbar) ernannt. Sie sind wieder wählbar zu den Zeiten, die in der Satzung festgelegt sind (Art. 710–27 LSC). Die Kommissare haben unbegrenzte Aufsichts- und Kontrollbefugnisse über alle Handlungen der Gesellschaft. Sie können Kenntnis nehmen am Gesellschaftssitz von der Korrespondenz, den Protokollen und im Allgemeinen von allen Schriften der Gesellschaft (Art. 710–27 letzter Absatz mit Hinweis auf Art. 443–2 Abs. 1 und 3 LSC).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge