Rz. 73

Ein Beschluss ist nicht gültig gefasst, wenn er nicht von Gesellschaftern angenommen worden ist, die mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten. Sollte diese Zahl, abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen in der Satzung, bei der ersten Sitzung oder der schriftlichen Befragung nicht erreicht worden sein, so werden die Gesellschafter ein zweites Mal durch Einschreibebrief einberufen bzw. befragt und die Beschlüsse werden dann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, unabhängig davon, welcher Teil des Kapitals auch vertreten ist (Art. 710–18 LSC).

Eines einstimmigen Beschlusses bedarf es, wenn den Gesellschaftern durch diesen Beschluss höhere Verpflichtungen auferlegt werden. Alle übrigen Satzungsänderungen (inkl. Sitzverlegung ins Ausland), abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen in der Satzung, bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Gesellschafter, welche ¾ des Kapitals vertreten (Art. 710–26 LSC).

 

Rz. 74

Wenn die Satzung dies vorsieht, gelten die Gesellschafter, die per Videokonferenz oder mittels Telekommunikationsmitteln, die ihre Identifizierung ermöglichen, an der Versammlung teilnehmen, für die Berechnung des Quorums und der Mehrheit als anwesend.

Diese Mittel müssen technische Merkmale erfüllen, die eine effektive Teilnahme an der Sitzung, deren Beratungen kontinuierlich übertragen werden, gewährleisten. Es muss jedoch mindestens ein Gesellschafter oder sein Vertreter physisch am Sitz der Gesellschaft anwesend sein. Die Versammlung gilt dann als am Ort des Sitzes der Gesellschaft abgehalten (Art. 710–21 Abs. 2 LSC).

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