Rz. 95

Das LRCS (Art. 75, 79 u.a.) bestimmt die Publizität der Jahresabschlüsse. Die gebilligten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der in Art. 65 LRCS beschriebene Anhang) müssen zusammen mit dem Bericht der Geschäftsführung und ggf. des Kontenkommissars binnen eines Monats nach der Verabschiedung (durch die Jahreshauptversammlung) und spätestens sieben Monate nach Jahresabschluss beim RCS hinterlegt werden (Art. 79 LRCS). Dies bedeutet, dass die Jahreshauptversammlung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Jahresabschlusses abgehalten werden sollte.

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