Rz. 116

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Aufsicht über die Handlungen der Gesellschaften und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch deren Verantwortliche. Wird ihr ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gemeldet (am häufigsten durch das Handelsregister oder die Firma, die sie betreute), so befasst sie das Bezirksgericht damit.

 

Rz. 117

Der Antrag auf Auflösung wird der Gesellschaft durch den Gerichtsschreiber an ihren gesetzlichen Sitz im Großherzogtum Luxemburg zugestellt oder, falls dieser unbekannt ist, durch Anzeige in zwei inländischen Zeitungen veröffentlicht. Indem es die Liquidation befiehlt, ernennt das Gericht einen kommissarischen Richter sowie einen oder mehrere Liquidatoren und bestimmt den Liquidationsmodus (Art. 1200–1 LSC).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge