Rz. 122

Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland hat, ist seit dem Steuerjahr 2019 Folgendes festgelegt:

15 %, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 EUR nicht überschreitet;
17 %, wenn das zu versteuernde Einkommen 200.000 EUR übersteigt.

Zudem fällt eine Ergänzungsabgabe von 7 % der Körperschaftsteuer als Beitrag zum Arbeitslosenfonds an, so dass der Steuersatz gegenwärtig bis zu 18,19 % betragen kann.

 

Rz. 123

Seit 2011 werden GmbHs und andere luxemburgische Kapitalgesellschaften, die keine Handelsermächtigung beantragt haben und deren Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere, Darlehen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, flüssige Mittel) mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Aktiva betragen, mit einer jährlichen Mindeststeuer veranlagt. Diese belief sich zunächst auf 1.500 EUR (bzw. 1.575 EUR einschließlich Ergänzungsabgabe), wurde in 2013 jedoch auf 3.000 EUR (bzw. 3.210 EUR einschließlich Ergänzungsabgabe) angehoben, wobei seit 2015 für Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von weniger als 350.000 EUR eine reduzierte Mindeststeuer von 535 EUR p.a. gilt.

 

Rz. 124

Die frühere Mindestkörperschaftsteuer ist durch eine Mindestvermögensteuer ersetzt worden und findet nur noch in wenigen Sonderfällen Anwendung.

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