Rz. 84

Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß dem gemeinen Recht für die Ausübung des erhaltenen Auftrags sowie für die Fehler, die sie bei Ausübung ihrer Geschäftsführung begangen haben. Sie sind außerdem solidarisch haftbar – sei es gegenüber der Gesellschaft oder Dritten – für alle Schäden, die aus Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Satzung herrühren. Sie sind von dieser Haftung nur entbunden im Falle von Verstößen, an denen sie nicht beteiligt waren, wenn ihnen kein Fehler zuzuschreiben ist und sie diese Verstöße der nächsten Generalversammlung der Gesellschafter gemeldet haben (Art. 710–16 und 441–9 LSC).

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