Rz. 72

Bei der GmbH gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen über die Form und die Frist der Einberufung. Normalerweise befolgt man die achttägige Frist, die bei Aktiengesellschaften vorgeschrieben ist. Die Versammlung wird durch den/die Geschäftsführer einberufen, notfalls auch durch die Kommissare, falls welche ernannt wurden, ferner durch die Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten (Art. 710–21 Abs. 1 LSC). Für den Ablauf der Generalversammlungen einer GmbH sind keine spezifischen Formalitäten vorgeschrieben.

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