Rz. 32

Die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments, welches in Luxemburg gem. Art. 968 Cciv verboten ist (siehe Rdn 119), wird in Luxemburg – entsprechend Art. 4 des Testamentsformübereinkommens – als Formvorschrift aufgefasst.[21] Errichtet ein Luxemburger also in Deutschland mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. §§ 2267 ff. BGB, wird dies nach derzeitiger Rechtsprechung in Luxemburg anerkannt. Die Frage der Bindungswirkung wird materiell-rechtlich qualifiziert. Im Zweifel wird sie – entsprechend französischem Vorbild[22] – aufgrund der gesetzlich ausnahmslos angeordneten freien Widerruflichkeit von Testamenten nicht anerkannt.[23] In der luxemburgischen Literatur findet sich, soweit ersichtlich, keine Stellungnahme darüber, ob das gemeinschaftliche Testament unter den weiten Erbvertragsbegriff des Art. 25 EuErbVO oder den des Testaments gemäß Art. 24 EuErbVO qualifiziert wird. Für die parallele Situation in Frankreich geht die französische Literatur weitgehend von einer Subsumption unter Art. 25 EuErbVO aus.[24]

[21] Trib. Ardt. Luxembourg, 13.1.1960, Pas lux t. 18, 144.
[22] Ausführlich Döbereiner, Länderbericht Frankreich Rdn 42.
[23] Die Frage und Problematik der Bindungswirkung dürften wohl materiell-rechtlich und damit dem Erbstatut zugeordnet werden.
[24] Döbereiner, Länderbericht Frankreich Rdn 42.

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