Rz. 27

Eine Besonderheit des luxemburgischen Rechts ist das Vorwegnahmerecht (droit de prélèvement) der luxemburgischen Erben.

 

Rz. 28

Das Vorwegnahmerecht kommt zum Tragen, wenn

an einem Erbfall sowohl luxemburgische als auch ausländische Staatsangehörige als Miterben beteiligt sind,
sich Nachlassgegenstände sowohl in Luxemburg als auch im Ausland befinden und
aufgrund des Erbstatuts eine andere Rechtsordnung als das luxemburgische Recht zur Anwendung gelangt, welche dem luxemburgischen Miterben geringere Erbrechte, gleich welcher Art und aus welchem Grund, einräumt, als dies das luxemburgische Erbrecht, wäre es berufen, täte.
 

Rz. 29

Sind diese Voraussetzungen gegeben, haben die luxemburgischen Miterben das Recht, im Rahmen der Erbschaftsteilung (siehe Rdn 127) von dem in Luxemburg belegenen Nachlassvermögen einen Anteil in Höhe eines Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Erbteil aufgrund der berufenen Rechtsordnung und dem fiktiven luxemburgischen Erbteil vorwegzunehmen.[18]

[18] Art. 1 des Gesetzes v. 29.2.1872, abgedr. bei Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg, Texte A. I.; Trib. Ardt. Diekirch, 22.2.1900, Pas lux t. 7, 41; Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regel innerhalb der Europäischen Union äußern zu Recht Flick/Plitz, Rn 737.

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