Rz. 80

Teilungsanordnungen des Erblassers sind nur bei Kindern und sonstigen Abkömmlingen möglich, Art. 1075 ff. Cciv. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Vermögen im Einzelnen aufgeteilt werden soll. Sie kann das gesamte oder Teile seines Vermögens umfassen oder einzelne Vermögensgegenstände; namentlich ermöglicht sie, den Kindern einzelne Objekte zuzuweisen.

 

Rz. 81

Das Gesetz nennt als mögliche Teilungsanordnungen:

 

Rz. 82

Die in der Praxis häufige Schenkungsteilung (donation-partage; Art. 1075, 1076 ff. Cciv.) erfolgt unter den Voraussetzungen, Formalia und Bedingungen der Schenkung unter Lebenden. Der Eigentumsübergang an den geschenkten Gegenständen erfolgt wie bei jedem Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund entsprechender Einigung der Vertragsparteien (Konsensprinzip). Wird die Noterbquote eines Kindes bei der Schenkung nicht berücksichtigt, namentlich weil es bei der Schenkung überhaupt nicht beteiligt wurde oder eine unter seiner Noterbquote entsprechende Zuteilung von Vermögensgegenständen erfahren hat, kann es nach dem Tode des Erblassers – des schenkenden Elternteils – Herabsetzungsklage erheben, wenn zu diesem Zeitpunkt kein zur Ergänzung seines Noterbrechts ausreichendes Vermögen mehr vorhanden ist, Art. 1077–1 Cciv.

 

Rz. 83

Die Testamentsteilung (testament-partage; Art. 1075, 1079 f. Cciv.) folgt den Regeln der letztwilligen Verfügungen. Sie hat lediglich die Wirkung einer Teilung im Sinne einer regulären Nachlassteilung unter Erben, d.h. die Begünstigten haben und behalten die Stellung als Erben. Im Gegensatz zur regulären Teilung des Nachlasses, bei der sich die Miterben über die Zuordnung von Nachlassgegenständen gütlich einigen müssen, andernfalls gerichtlich herbeiführen, sind die betreffenden Gegenstände aufgrund der Teilungsanordnung bereits einzelnen Erben zugeordnet. Die Erbengemeinschaft ist dann unter Zuordnung dieser Vermögensgegenstände nach den allgemeinen Vorschriften aufzuheben. Die Noterbquote der Kinder ist in jedem Fall zu berücksichtigen, ansonsten kann der Übergangene oder Benachteiligte Herabsetzungsklage erheben, Art. 1077–1, 1080 Cciv.[45] In der Praxis erfolgt die Testamentsteilung nur selten.

[45] Die Vermögenswerte, die die Kinder aufgrund der Schenkungsteilung vor dem Tod des Erblassers erhalten, gelten als Vorauszahlung auf die Erbschaft und sind auf den Pflichtteil anzurechnen, Art. 1077 Cciv. Zu Lebzeiten des Erblassers gelten die Kinder aber noch nicht als Erben, Cour Luxembourg, 7.6.1978, Pas lux t. 24, 162.

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