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Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im vertraglichen Bereich wird das Weiterbestehen der lebzeitigen Vollmacht von der Rechtsprechung regelmäßig zugelassen.[60] Die Zulässigkeit von transmortalen und postmortalen Vollmachten erscheint dagegen fraglich.

[60] Z.B. Cour Luxembourg, 15.7.1895, Pas. lux. t. 3, 161.

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