Rz. 47

In der ersten Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie aus derselben Ehe des Erblassers stammen oder nicht. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt nach Köpfen. Wird jedoch ein Kind, z.B. aufgrund Vorversterbens, durch dessen Abkömmlinge repräsentiert, erben sie nach Stämmen, Art. 745 Cciv.

 

Rz. 48

Ist der Erblasser nicht verheiratet, steht den Abkömmlingen der gesamte Nachlass zu; die Erben der dritten und vierten Ordnung sind ausgeschlossen. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so erbt dieser neben den Abkömmlingen.

 

Rz. 49

Kinder bzw. Abkömmlinge im Sinne der ersten Erbordnung sind:

eheliche Kinder, wobei diese nicht aus derselben Ehe des Erblassers hervorgegangen sein müssen;[30]
nichteheliche Kinder, soweit die Abstammung aufgrund Anerkennung oder Vater-/Mutterschaftsklage rechtlich festgestellt (Art. 334 Cciv) wurde, Art. 756 ff. Cciv;
das zunächst nichteheliche und durch nachfolgende Eheschließung legitimierte Kind (Art. 330 ff. Cciv);

beim Adoptivkind ist zu unterscheiden:

bei der Einfachadoption (adoption simple, Art. 343 ff. Cciv) bleibt der Adoptierte in seiner Familie und behält ihr gegenüber alle Rechte und Pflichten, namentlich auch die Erbrechte, Art. 358 Cciv. Daneben hat er gegenüber der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind, mit Ausnahme der Noterbberechtigung gegenüber Vorfahren des Adoptierenden: Diese entfällt (Art. 363 Cciv);[31]
bei der Volladoption (adoption plenière, Art. 367 ff. Cciv) werden hingegen die Bande zur ursprünglichen Familie gekappt, der Adoptierte gilt nur noch mit der neuen Familie als verwandt und wird so gesetzlicher Erbe wie ein leibliches Kind, Art. 368 Cciv.
[30] Das aus der ungültigen Ehe hervorgegangene Kind wird dem ehelichen Kind gleichgestellt, Art. 201 f. Cciv.
[31] Erbfolge nach dem Einfachadoptierten: siehe Art. 364 Cciv.

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