Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. durch den Leistungsberechtigten zu vertreten

 

Orientierungssatz

1. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es zumutbar, die von seinem Heimatstaat für die Ausstellung von Reisepapieren geforderte Erklärung gegenüber der Heimatvertretung, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, abzugeben (vgl OVG Lüneburg vom 11.12.2002 - 4 LB 471/02 = SAR 2003, 55 und LSG Stuttgart vom 24.11.2008 - L 7 AY 5149/08 ER-B).

2. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (vgl BVerwG vom 10.11.2009 - 1 C 19/08 = BVerwGE 135, 219).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2013; Aktenzeichen B 7 AY 7/12 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3530552

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