Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung. Zulässigkeit der Erklärung eines Verrechnungsersuchens durch Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

Ein Verrechnungsersuchen gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger kann durch Bescheid erklärt werden (Anschluss an BSG vom 5.2.2009 - B 13 R 31/08 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 13 R 13/12 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) als Einzugstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit einem Teilbetrag der dem Kläger von der Beklagten laufend gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der ... 1938 geborene Kläger war von Juli 1992 bis zum Jahr 1997 als Einzelkaufmann (Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts) Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmer. Die KKH erteilte dem Kläger Beitragsbescheide über - von ihm als Arbeitgeber abzuführende - Gesamtsozialversicherungsbeitrage mit folgenden Daten und Beträgen für die Beitragsmonate März 1996 bis März 1997:

22. April 1996/9.556,18 DM; 6. Juni 1996/9.575,44 DM; 21. Juni 1996/8.920,58 DM; 22. Juli 1996/9.148,48 DM; 21. August 1996/9.308,94 DM; 23. September 1996/4.506,26 DM; 22. Oktober 1996/663,14 DM; 25. November 1996/663,14 DM; 10. März 1997/663,14 DM, 672,88 DM, 684,24 DM; 24. März 1997/684,24 DM; 22. April 1997/684,24 DM.

Der Kläger leistete auf diese Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von insgesamt 55731,90 DM (= 28.495,27 €) nur einen Anteil der für März 1996 ausstehenden Beitragsforderung. Die Anträge der KKH sowie der AOK Halle auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Klägers wurden mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalekreis vom 6. April 1998 abgewiesen. Auf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Halle vom 19. April 1999 wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wurde ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl gegen den Kläger erlassen. Die KKH teilte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 1999 mit, für die Zeit bis zum 15. Mai 1999 bestehe neben der Beitragsforderung in Höhe von 47.060,64 DM (= 24.061,72 €) ein Anspruch auf Säumniszuschläge in Höhe von 16.366,- DM sowie auf Verwaltungszuschläge in Höhe von 90,90 DM. Für die Zeit ab dem 16. Mai 1999 erhöhe sich diese Forderung laufend um 463 DM Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat.

Die KKH erkundigte sich am 29. Oktober 2002 bei der Beklagten nach dem Sachstand bezüglich einer Verrechnungsermächtigung aus dem Jahr 1999, welche sie aber tatsächlich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet hatte. Nach Mitteilung der Beklagten, dass ihr ein solcher Vorgang nicht vorliege, leitete die KKH der Beklagten eine Kopie ihres Anschreibens vom 3. März 1999 zu, die am 11. November 2002 bei der Beklagten einging. Die KKH teilte in dem Anschreiben vom 3. März 1999 mit, sie habe eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von März 1996 (Rest) bis April 1997 in Höhe von insgesamt 60.638,54 DM (Stand 3. März 1999) gegen den Kläger. Der Rentenversicherungsträger werde ermächtigt, die Forderung gegen die dem Kläger zu leistenden Rentenzahlungen zur verrechnen. Der Kläger sei von der Forderung unterrichtet.

Mit Schreiben vom 20. November 2002 bot die KKH dem Kläger an, die Höhe der offenen Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 23. April 1997 (24.061,72 €), aufgelaufenen Säumniszuschläge (18.310,38 €), Kosten des Beitragseinzugs (92,03 €) und der Verwaltungsgebühren (46,48 €) auf eine Gesamtforderung von 24.200 € zu reduzieren. Voraussetzung sei, dass der Kläger sich bereit erkläre, diese Forderung in monatlichen Raten von 100 € beginnend zum 15. Dezember 2002 zu tilgen. Die KKH verzichte im Gegenzug auf den Rest ihrer Gesamtforderung, wenn der Kläger die Ratenzahlung einhalte. Im Übrigen solle er bis zum genannten Datum einen noch zu vereinbarenden Einmalbetrag an die KKH leisten.

Auf die Anhörung der Beklagten zu einer beabsichtigten laufenden Verrechnung auf der Grundlage einer Forderung der KKH in Höhe von 48.665,59 € mit der Hälfte der dem Kläger monatlich gewährten Altersrente in Höhe von 848,89 € (424,44 €, verbleibender Rest 424,45 €) mit Schreiben vom 18. Januar 2005 verwies der Kläger auf die nach seiner Auffassung fehlende - für eine "Aufrechnung" erforderliche - Personenidentität zwischen der Beklagten und der KKH. Bei der Höhe der von der Beklagten angekündigten Verrechnung verbleibe ihm nicht der ihm nach § 1 der Regelsatzverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zustehende Betrag in Höhe von 331 € für sich und weiteren 265 € für seine Ehefrau. Der Kläger übersandte der Beklagten eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises Merseburg-Querfurt, Abtei...

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