Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Weiterbildung. Rechtsänderung zum 1.1.2003. Begrenzung der Höhe des Unterhaltsgeldanspruchs auf Höhe bezogener Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Rechtsanwendung. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn ein Arbeitsloser bereits im November 2002 einen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung und Unterhaltsgeld gestellt hat und ihm im Jahr 2003 Lehrgangs- und Fahrkosten bewilligt wurden sowie ein Unterhaltsgeldanspruch dem Grunde nach (ohne Zahlbetrag) anerkannt wurde, findet die Begrenzung der Höhe des Unterhaltsgeldes auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe nach § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erst ab Februar 2003 erfolgte.

2. Unter verfassungskonformer Auslegung erfasst § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 idF vom 23.12.2002 auch den Fall, dass Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit - hier wegen der Anrechnung von Ehegatteneinkommen gem §§ 193 Abs 1, 194 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 - nicht gezahlt worden ist. In diesem Fall ergibt sich auch kein Zahlbetrag für das Unterhaltsgeld.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen B 11 AL 48/07 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Unterhaltsgeldanspruchs der Klägerin.

Die ... 1960 geborene und verheiratete Klägerin hat eine ... 1986 geborene Tochter. Die Klägerin war zuletzt von 1997 bis zum 31. Januar 2002 als technische Zeichnerin tätig. Es handelte sich um eine Teilzeitarbeit mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und einem Bruttoentgelt von 2.730,00 DM monatlich. Die Klägerin meldete sich am 5. Februar 2002 bei der Beklagten arbeitslos. Sie erhielt von der Beklagten Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 320,00 € wöchentlich in der Leistungsgruppe D/1 in Höhe von 110,18 € wöchentlich. Ab Januar 2003 veränderte sich der Leistungssatz auf 109,34 € wöchentlich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war ab 31. Januar 2003 erschöpft. Bereits am 7. November 2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Kurzantrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger. Beginn der Teilnahme an der Maßnahme sollte der 14. Februar 2003 sein. Es handelte sich um einen EDV-Workshop mit der Bezeichnung "BTZ-EDV-WS" von der Deutschen Angestellten-Akademie. Mit Schreiben vom 5. November 2002 forderte die Klägerin von der Beklagten, ihr Unterhaltsgeld auf der Basis von 40 Wochenstunden zu berechnen, da es sich um eine Vollzeitmaßnahme handele und sie auch nach Beendigung der Maßnahme dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 3. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld dem Grunde nach. Der Höhe nach ergebe sich jedoch kein Auszahlungsbetrag, da die Klägerin keinen Arbeitslosenhilfeantrag gestellt habe und somit nicht geprüft werden könne, ob ihr Arbeitslosenhilfe zu zahlen wäre. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Lehrgangskosten und Fahrtkosten für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab dem 14. Februar 2003. Am 1. April 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid über das Unterhaltsgeld ein. Diesen begründete sie wie folgt: Sie habe Anspruch auf Unterhaltsgeld, da sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für Unterhaltsgeld erfülle. Sie habe innerhalb der letzten drei Jahre Arbeitslosengeld bezogen; insoweit sei das maßgebliche Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldbezuges zugrunde zu legen und nicht das Bemessungsentgelt einer Arbeitslosenhilfe, die sie tatsächlich nicht erhalten habe. Die Höhe des Unterhaltsgeldes berechne sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes. Hierbei seien keine eventuellen Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen. In der Folgezeit reichte die Klägerin die Antragsunterlagen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nebst Belegen bei der Beklagten ein. Der Ehemann der Klägerin erzielte danach folgende Einkünfte: Im Monat Juli 2003 brutto 4.703,50 € bzw. netto 2.804,00 €, im August 2003 5.109,49 € brutto bzw. netto 3.027,91 € und im September 2003 4.975,63 € brutto bzw. 2.954,15 € netto. Der halbjährliche Beitrag für die Hausratversicherung betrug im Jahr 2003 62,15 €, für die Unfallversicherung 84,31 € sowie für die private Haftpflichtversicherung 46,35 €. Für die Rechtsschutzversicherung betrug der vierteljährliche Beitrag im Jahr 2003 41,75 € (von der Beklagten wird hier irrtümlich ebenfalls ein halbjährlicher Beitrag angenommen) . Monatlich wandte der Ehemann der Klägerin für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2003 387,59 € auf und zahlte Kfz-Versicherung einschließlich Vollkasko in Höhe von 437,73 € vierteljährlich. Die Klägerin machte als sonstige Aufwendungen Kosten/Belastungen aus selbs...

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