Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht. Hersteller von Film- und Videoproduktionen. Kameramann. Katalogberuf. Künstler. eingeschränkter Entfaltungsspielraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Hersteller von Film- und Videoproduktionen ist ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG, denn er erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern. Im Rahmen dieser Tätigkeit gezahlte Entgelte für Kameraleute werden auch für eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit gezahlt.

2. Bei dem Beruf des Kameramanns handelt es sich um einen sog Katalogberuf, der im Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 aufgenommen ist. Der Gesetzgeber hat im KSVG auf eine Definition des Kunstbegriffes bewusst verzichtet. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe jedenfalls die künstlerischen Tätigkeiten umfassen sollte, mit denen sich der Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 beschäftigt.

3. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.2.2007 - L 9 KR 132/04, das die Beurteilung der Tätigkeit als Location Scout zum Gegenstand hatte, steht dem nicht entgegen. Nur weil es sich dort nicht um eine anerkannte künstlerische Tätigkeit im Sinne der sog künstlerischen Katalogberufe nach dem Künstlerbericht handelte, war zu prüfen, ob eigenschöpferisch-künstlerische Elemente von übergeordneter Bedeutung waren und der Arbeit als Location Scout das Gepräge gaben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen B 3 KS 2/15 R)

BSG (Urteil vom 30.09.2016; Aktenzeichen B 3 KS 2/15 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 7.626,38 EUR streitig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Film-und Videoproduktionen herstellt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört z.B. die tagesaktuelle Berichterstattung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, wie die Tagesschau, sowie auch Liveübertragungen von Sportveranstaltungen. Die Beklagte führte am 30. November 2007 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Ausweislich des Protokolls der Schlussbesprechung am 26. März 2008 wurde die Klägerin im Rahmen der Prüfung ihrer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG für die Entgelte der hinter der Kamera tätigen R.S., E. T., A. K. und W. M. zur genauen Klassifizierung von deren Tätigkeiten aufgefordert.

Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Klägerin mit, die o.g. Kameramänner würden freiberuflich eingesetzt. Im Bereich der elektronischen Berichterstattung erhalte sie vom Auftraggeber, in der Regel von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, eine Anfrage zur Bereitstellung eines Kamerateams. Schwerpunkt der Tätigkeit sei die ausschließliche Bereitstellung technischer Mittel und fachlich versierter und ihrerseits freiberuflicher Kameraleute und Assistenten. Die Redaktion erfolge durch den Auftraggeber, der in die Arbeit des Kameramanns jederzeit regulierend eingreifen könne und dessen Eigenverantwortung mithin begrenze. Die geistige Oberleitung und Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk liege beim Auftraggeber. Im Rahmen der elektronischen Berichterstattung biete sie ein fertiges künstlerisch geprägtes Werk weder an noch verkaufe sie es. Im Bereich der Auftragsproduktion werde sie wiederum in der Regel von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten mit der Produktion einer Reportage oder Dokumentation oder ähnlich festgelegten Inhalts beauftragt. Der Produktionsfirma - der Klägerin - obliege es dann, die entsprechenden Schritte bis zur Gesamtherstellung des Werkes zu übernehmen. Insoweit sei der eigenschöpferische künstlerische Charakter der Tätigkeit der Klägerin als solches zu bejahen. Die eigentliche künstlerische Oberleitung des jeweiligen Projektes, insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung des definierten Themenbereichs, liege hingegen beim beauftragten Autor bzw. Regisseur, nach dessen Anweisungen der Kameramann arbeite und diese in technischer Hinsicht umsetze. Die Klägerin legte ferner Rechnungen von E. T. vom 25. Februar 2003, dem Kameramann/Fotojournalist A.K. vom 6. Dezember 2004 und dem Bildjournalist/Freien Kameramann R. S. vom 31. Januar 2005 vor; insoweit wird auf Bl. 53 bis 55 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Auf dem bei der Beklagten am 28. April 2008 eingegangenen Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG kreuzte die Klägerin an, sie sei Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung). Gelegentlich - einmal jährlich - würden Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. August 2008 im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2...

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