Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelaltersrente. Berufliche Rehabilitierung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehG).

Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31. Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni 1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt. Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Februar bis zum 16. März 1959 als Hilfsarbeiter bzw. Tiefbauarbeiter tätig.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze wurde der Kläger am 19. März 1959 zunächst inhaftiert und ab 10. April 1959 bis zum 10. Januar 1961 in die Bezirksnervenklinik H. eingewiesen. Weitere Aufenthalte in dieser Einrichtung fanden vom 9. März bis zum 13. Dezember 1963, vom 9. Juni 1965 bis zum 26. Juni 1968, vom 5. November bis zum 17. Dezember 1970, vom 7. Februar 1973 bis zum 26. März 1974 und vom 31. Juli 1975 bis zum 15. Januar 1976 statt. Auf Grund eines Haftbefehles wurde der Kläger am 1. April 1986 inhaftiert und befand sich im Anschluss ab dem 25. Juli bis zum 1. August und vom 27. August bis zum 16. Oktober 1987 wiederum in der vorgenannten Einrichtung.

Der Kläger erhielt vom 10. April 1959 bis zum 31. August 1961 und ab 1. April 1962 Invalidenrente.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Invalidenrente zum 1. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und passte sie an.

Mit Beschluss der Bezirksgerichts M., Senat für Rehabilitierungsverfahren, vom 15. Juli 1992 wurden die im Zusammenhang mit den Einweisungen getroffenen Maßnahmen in den Zeiträumen vom 19. März 1959 bis zum 16. Oktober 1987 für unzulässig erklärt und der Kläger insoweit rehabilitiert. Ihm wurde ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die freiheitsentziehenden Maßnahmen zugesprochen. Mit Bescheid vom 18. August 1995 erteilte das Regierungspräsidium M. eine Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehG vom 23. Juni 1994. Es erkannte den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehG mit einer Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 an. Die Verfolgungszeit wurde der Qualifikationsgruppe 4 entsprechend der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) zugeordnet. Die dagegen gerichtete Klage auf Einstufung der Verfolgungszeit in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) wies das Verwaltungsgerichts M. mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 (Az.: A 8 K 10/97) ab. Es führte aus, die berufliche Ausbildung des Klägers vor Beginn der Maßnahme staatlicher Verfolgung rechtfertige lediglich die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Über eine Fachschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe der Kläger nicht verfügt, da er das Studium ohne Abschluss abgebrochen habe. Auch habe er nicht durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Schließlich habe er sich bis zum Beginn der staatlichen Verfolgung nicht konkret um eine Weiterqualifizierung bemüht, sondern sei durchgängig als Angestellter beschäftigt gewesen.

Auf der Grundlage des Bescheides vom 18. August 1995 des Regierungspräsidiums M. wertete die LVA mit Bescheid vom 3. November 1995 die Invalidenrente unter Anrechnung weiterer Arbeitsjahre erneut zum 1. Januar 1992 um und passte sie an. Mit weiterem Bescheid vom 5. Februar 1998 wurde schließlich die umgewertete Invalidenrente unter Berücksichtigung des Verfahrens nach dem BerRehG ab 1. Januar 1992 neu berechnet. Die Besche...

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