Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung. Anästhesieleistung. niedergelassener Arzt. Leistungserbringung in Klinik

 

Orientierungssatz

Zur Abrechnungsfähigkeit von Anästhesieleistungen, die niedergelassene Ärzte für Anästhesie in den Belegabteilungen einer Klinik erbracht haben, wenn nach dem Krankenhausplan zwar eine "Fachabteilung Anästhesie" vorgehalten war, eine tatsächliche Beschäftigung von Anästhesisten jedoch nicht erfolgte und Personalkosten für Anästhesisten bei der Bildung des Pflegesatzes nicht berücksichtigt waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen B 6 KA 23/99 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abrechnungsfähigkeit von Anästhesieleistungen, die die klagenden niedergelassenen Ärzte im Jahre 1994 in der Klinik St. M in M (im folgenden: St. M) erbracht haben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis, in der sich Fachärzte für Anästhesiologie zur gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben. Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis erbrachten seit dem Jahre 1992 Anästhesieleistungen bei von Belegärzten im St. M durchgeführten Operationen.

Nach dem Krankenhausplan für das Jahr 1992 und den Feststellungsbescheiden zu den Krankenhausplänen des Landes Sachsen-Anhalt für die Jahre 1993 und 1994 wurde im St. M eine ärztlich geleitete Funktionsabteilung für Anästhesie vorgehalten. Tatsächlich war die Funktionsabteilung Anästhesie nur bis Ende des Jahres 1991 mit angestellten Krankenhausärzten besetzt. Ab Anfang des Jahres 1992 waren am St. M keine zur Erbringung von Anästhesieleistungen berechtigten Ärzte mehr beschäftigt. Während des Bestandes der DDR war die anästhesiologische Versorgung bei Operationen durch zusätzlich qualifizierte Fachärzte anderer Fachrichtungen (also keinen Fachärzten für Anästhesiologie) aufgrund einer vom Minister für Gesundheitswesen der DDR ausgesprochenen Ermächtigung möglich. So ermächtigte Ärzte durften auch nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise Anästhesieleistungen bei Operationen erbringen. Am St. M verfügten ein Chirurg und ein Fachärztin für Innere Medizin über diese besondere Berechtigung zur Erbringung von Anästhesieleistungen. Diese beiden Ärzte stellten die anästhesiologische Versorgung im St. M zunächst sicher. Der Chirurg schied bereits Mitte 1990 wegen Invalidisierung aus. Die Fachärztin für Innere Medizin absolvierte von August 1992 bis Juni 1994 in einem anderen Krankenhaus eine Zusatzausbildung zur Fachärztin für Anästhesiologie. Während der Ausbildung war sie nicht im St. M einsetzbar; sie erhielt aber weiter ihr Gehalt und wurde im Stellenplan des St. Marienstifts als Assistenzärztin der Abteilung für Innere Medizin geführt. Die bei Operationen im St. Marienstift notwendigen Anästhesieleistungen wurden ab August 1990 von einer neu eingestellten Fachärztin für Anästhesiologie erbracht, die aber Ende 1991 das St. Marienstift wieder verließ. Danach halfen zunächst Fachärzte für Anästhesiologie anderer Krankenhäuser aus, um am St. Marienstift einen ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb aufrechtzuerhalten. Ab Juli 1992 wurde die fachärztliche anästhesiologische Versorgung am St. Marienstift durch die Ärzte der klagenden Gemeinschaftspraxis sichergestellt.

Im Jahre 1993 hatte das St. Marienstift 115 Krankenhausbetten in den Abteilungen Chirurgie, Orthopädie und Urologie. Davon waren bis auf 25 Betten in der Abteilung Innere Medizin alle Betten sogenannte Belegbetten. Operationen wurden nur von den Belegärzten durchgeführt. Diese zogen für die Anästhesieleistungen jeweils die Ärzte der klagenden Gemeinschaftspraxis hinzu. Die Klägerin reichte für die angefallenen Leistungen Behandlungsscheine bei der Beklagten ein, die diese nicht beanstandete. Die für die Erbringung der Anästhesieleistungen notwendigen Pflegekräfte und die Ausrüstung wurden vom Krankenhaus gestellt.

Bei der zwischen der Beigeladenen zu 8), die Krankenhausträger des St. Marienstift ist, und den Krankenkassen als Kostenträgern getroffenen Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 1993 wurden bei den Personalkosten für den ärztlichen Dienst insgesamt 2,8 Vollzeitkräfte berücksichtigt. Der Berechnung wurde nur der Bedarf für die Abteilung Innere Medizin zugrunde gelegt. Personalkosten für Anästhesisten im Funktionsdienst wurden nicht berücksichtigt; berücksichtigt wurden aber die Personalkosten der für die anästhesiologische Versorgung vorgehaltenen nichtärztlichen Pflegekräfte.

Ab Februar 1994 wurde eine zusätzliche Abteilung Frauenheilkunde mit 35 Betten in Betrieb genommen; dabei handelte es sich nicht um Belegbetten. Mit Inbetriebnahme der räumlich vom übrigen Krankenhaus getrennten Abteilung Frauenheilkunde wurde ein Anästhesiedienst für diese Abteilung eingerichtet, der auch von den angestellten Ärzten des St. Marienstifts geleitet wurde. Nach der Anlage "Budgetänderungen infolge Veränderung des Leistungsangebots - Mehrkosten durch die Inbetriebnahme der Abteilung Frauenheilkunde" zur Pf...

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