Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Leistungen für die Vergangenheit ausnahmsweise bei Glaubhaftmachung des Hineinwirkens einer in der Vergangenheit eingetretenen Notlage in die Gegenwart. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Leitsatz (amtlich)

Richtet sich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf höhere SGB II-Leistungen für Zeiträume der Vergangenheit, besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage erfolgen und nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt (vgl LSG Halle vom 30.6.2015 - L 4 AS 375/15 B).

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2015 in einer beantragten Gesamthöhe von 1.110,00 EUR.

Die am ... 1973 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie ist Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft eines 2491 m² großen Grundstücks in B, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dort lebt sie gemeinsam mit ihrem Vater.

Mit vorläufigem Bescheid vom 2. April 2015 bewilligte der Antragsgegner ihr für den Monat April 2015 233,81 EUR, für Mai 2015 269,78 EUR, für Juni 2015 214,00 EUR, für Juli 2015 250,31 EUR, für August 2015 253,28 EUR und für September 2015 230,50 EUR. Hierbei rechnete der Antragsgegner Bareinnahmen in unterschiedlicher Höhe (im Durchschnitt 220 EUR abzüglich Versicherungspauschale von 30 EUR und Beiträgen zu Riester-Rente von 5,00 EUR) an.

Die jeweils vom Antragsgegner bewilligten Beträge beziffern sich wie folgt:

I. 1.4. bis 30.4.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 39,63 EUR (davon hälftiger Anteil)

Gesamt: 418,81 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 233,81 EUR

II. 1.5.2015 bis 31.5.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 111,56 EUR (davon hälftiger Anteil)

Gesamt: 454,78 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 269,78 EUR

III. 1.6.2015 bis 30.6.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 0,00 EUR

Gesamt: 399,00 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 214,00 EUR

IV. 1.7.2015 bis 31.7.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 72,62 EUR (davon hälftiger Anteil)

Gesamt: 435,31 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 250,31 EUR

V. 1.7.2015 bis 31.7.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 78,56 EUR (davon hälftiger Anteil)

Gesamt: 438,28 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 253,28 EUR

VI. 1.9.2015 bis 30.9.2015:

Regelbedarf: 399,00 EUR

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU):

Grundmiete: 0,00 EUR

Nebenkosten: 33,00 EUR (davon hälftiger Anteil)

Gesamt: 415,50 EUR

Einnahmen: 220,00 EUR

abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 EUR

abzüglich Riester-Rente: 5,00 EUR

Zwischensumme Einkommen: 185,00 EUR

Anspruch: 230,50 EUR

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) ist unter dem Aktenzeichen S 3 AS 17 35/15 rechtshängig.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 setzte der Antragsgegner die Leistungen für April 2015 auf 213,75 EUR und für den Monat Mai 2015 auf 328,46 EUR endgültig fest. Mit weiterem Bescheid vom 21. September 2015 setzte der Antragsgegner die Leistungen endgültig für Juni 2015 auf 335,18 EUR, für Juli 2015 auf 293,95 EUR und für August 2015 auf 362,08 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 2. April 2015 ab und bewilligte der Klägerin für den Monat September 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 262,84 EUR.

Am 24. September 2015 hat die Antragstellerin beim SG einen Antrag au...

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