Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG ist unzulässig, wenn die Ablehnung mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem sie sich gegen die Verrechnung einer laufenden Geldleistung (Altersrente) mit Forderungen der Bundesagentur für Arbeit wendet.

Mit ihrem am 3. Februar 2011 bei dem SG eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zugleich die Gewährung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beantragt. Dem PKH-Antrag waren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Original, die Kopie eines Rentenbescheides der Antragstellerin vom 27. Dezember 2010, Kopien eines Kontoauszuges der Antragstellerin vom 5. Februar 2011 (Auszug 2, Blatt 1 bis 3), die Kopie einer Entgeltabrechnung der Antragstellerin für Januar 2011 sowie ein Schreiben der Wohnungsbaugenossenschaft "Stadt M. von 1954" eG vom 20. Oktober 2010 zur Erhöhung der Nutzungsgebühr beigefügt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin angegeben, verheiratet zu sein; die unter Punkt E. des Formulars erforderlichen Angaben zu den Einnahmen des Ehegatten sind nicht gemacht worden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 hat das SG auf diesen Umstand hingewiesen und zur Vervollständigung der Angaben aufgefordert. Auf die Erinnerung des SG vom 22. Februar 2011 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Erkrankung um Fristverlängerung bitte.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 03. März 2011 sind schließlich Kopien von Kontoauszügen der Antragstellerin vom 15. Januar 2011 (Auszug 1, Blatt 2 bis 4) und nochmals die bereits übersandten Kontoauszüge vom 5. Februar 2011 (Auszug 2 Blatt 1 bis 3) zur Akte gelangt. Angaben zu den Einnahmen des Ehemannes sind nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 7. März 2011 hat das SG den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung und Fristsetzung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig glaubhaft gemacht. Die Einkommenssituation des Ehemannes sei nicht dargelegt worden. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unanfechtbar.

Gegen den ihr am 14. März 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 31. März 2011 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung werde auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2011 (Az: L 6 AS 458/11 B) Bezug genommen. Danach dürften fehlende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch noch in der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf PKH-Bewilligung ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung eines für die Bestreitung der Prozessführung unzureichenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt. Für die Bewilligung von PKH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben und die Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG an. Eine Beschwerde scheidet aus, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 18 B 2432/08 AS - juris). So erfasst der Beschwerdeausschluss auch den Fall, in dem PKH abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (Sächsisches LSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH - juris). Gleiches gilt für den Fall, dass vom SG geforderte Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftl...

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