Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde mehr möglich.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II kann auch dann bestehen, wenn sich wegen ansonsten mangelnder Bedürftigkeit (nur) ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld, aber nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt. Deshalb ist bei der Bedürftigkeitsprüfung festzustellen, ob wegen des Bezuges von Einkommens oder wegen anrechenbaren Vermögens auch kein Anspruch auf den Zuschlag besteht. Dies lässt sich feststellen, indem der Zuschlag mit als Betrag bei der Berechnung des Bedarf eingestellt wird.

 

Normenkette

SGB II §§ 19, 24

 

Verfahrensgang

SG Magdeburg (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen S 22 AS 511/05 ER)

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2005 wird insoweit abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller für September 2005 176,08 EUR und für Oktober 2005 87,08 EUR Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Zuschussbeträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin und Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur noch darüber, ob und in welcher Höhe der Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschließlich in der Gestalt eines befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld hat.

Der am … 1957 geborene Antragsteller ist arbeitslos. Er bezog bis zum 16. Oktober 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 28,52 EUR bzw. wöchentlich 199,64 EUR.

Der Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes (geerbten) Einfamilienhaus. Er lebt dort zusammen mit der am … 1958 geborenen (vom Sozialgericht gehörten) Zeugin E. und dem im Januar 1995 geborenen gemeinsamen Sohn S. sowie der volljähriger Tochter der Zeugin E.. Das Kindergeld für den Sohn S. in Höhe von 154 Euro monatlich wird der Zeugin E. überwiesen. Die Zeugin E. bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 7. September 2004 gab der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab. Im Antrag gab er an, mit der Zeugin E. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen zu leben. Dem Antrag waren Belege über mit dem Hauseigentum zusammenhängenden Belastungen und für bestehende Versicherungen beigefügt (insoweit wird wegen der genauen Beträge auf die Verwaltungsakte Bezug genommen).

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 566,79 EUR. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14. Dezember 2004 Widerspruch und trug unter anderem vor, er habe sich von seiner Lebenspartnerin trennen müssen. Den Widerspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 wird ausgeführt: Das Einkommen der Lebensgefährtin aus der Rente übersteige den Bedarf um 462,23 EUR. Für den Antragsteller und den Sohn S. ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 614,10 Euro monatlich. Davon sei das Kindergeld mit monatlich 154 EUR abzusetzen. Weiter sei das übersteigende Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Bei einem Gesamteinkommen von 616,23 EUR liege überhaupt kein Bedarf vor. Mit einem Bescheid vom 10. Juni 2005 lehnte der Antragsgegner eine Weiterzahlung von Alg II ab und mit Bescheid vom 5. Juli 2005 bewilligte er dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 einen Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 117,29 EUR. Der Antragsteller ist ab dem 1. Juli 2005 als freiwilliges Mitglied bei der Siemens-BKK kranken- und pflegeversichert.

Der Antragsteller hat am 12. September 2005 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Beim Sozialgericht Magdeburg ist auch ein Klageverfahren anhängig. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Zeugin E. am 27. September 2005 als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 20 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 4. September 2005 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller „für September 2005 238,00 EUR und für Oktober 2005 104 EUR Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.” Den weitergehenden Antrag hat das Sozialgericht zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Nach summarischer Prüfung halte die Kammer es für wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit der Zeugin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Der Antragsteller habe 164,44 EUR monatliche Wohnkosten glaubhaft gemacht (für Grundsteuer, Abfallgebühren zuzüglich Pauschalen f...

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