Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Kochherd

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Hilfebedürftiger nach einem Umzug aus einer Wohnung, in der ihm vom Vermieter ein Elektroherd gestellt worden war, in der neuen Wohnung keine Kochgelegenheit hat, fällt die Haushaltsausstattung mit einem Elektroherd unter den Begriff der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2.

2. Auch bei einfachen Lebensverhältnissen gehört die Haushaltsausstattung mit einem Elektroherd mit drei Kochplatten zum allgemeinen Standard. Deshalb muss sich auch ein allein stehender Hilfebedürftiger nicht darauf verweisen lassen, die Versorgung mit einer Kochgelegenheit mit Doppelkochplatte sei ausreichend.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. September 2008 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller als vorläufige Leistung 250,00 € für die Anschaffung eines Elektroherds und die Anschlusskosten zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu ½ und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in voller Höhe zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Kläger Mittel für die Anschaffung eines Elektroherds zur Verfügung zu stellen.

Der am … 1967 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nach einem Wohnungswechsel im Juni 2008 stellte der Antragsteller am 27. August 2008 bei der Antragsgegnerin den Antrag, ihm einen Elektro-Induktionsherd (Marke Privileg, Type E 61960 E) zuzüglich Topfset zum Preis von 1.449,90 € zuschussweise zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor: In der alten Wohnung habe ihm der Vermieter einen 4-Plattenherd zur Verfügung gestellt, der aber bei Auszug habe in der Wohnung verbleiben müssen. In der neuen Wohnung fehle jetzt ein Herd für die Essenszubereitung. Um zukünftig Stromkosten zu senken, wolle er das insoweit günstigste Verfahren verwenden, die Induktion. Deshalb benötige er den modernen Herd und das dazu passende Topfset. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008 mit der Begründung ab: Weil der Antragsteller von einer bereits vorhandenen Wohnung in eine andere umgezogen sei, könne der Sachverhalt der Erstausstattung nicht vorliegen. Allerdings sei die Prüfung der Gewährung eines Darlehens bis zu höchstens 200,00 € möglich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 2. September 2008 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 als unbegründet zurück und führte unter anderem aus: Sie habe zwischenzeitlich davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller unter anderem einen Elektroherd an ehemalige Mitbewohner verliehen habe. Es bestehe somit kein Bedarf.

Mit einem am 2. September 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) eingegangenen Antrag hat der Antragsteller zunächst begehrt, die Antragsgegnerin zur Gewährung von 1.449,90 € für den Induktionsherd und das Topfset als Beihilfe; äußerst hilfsweise zur Gewährung von 200,00 € und Anschlusskosten als Zuschuss und weiteren 1.249,90 € als Darlehen zu verpflichten. Er hat eine eidesstattliche Versicherung vom 9. September 2008 vorgelegt, in der er versichert hat, über keinerlei Kochgelegenheit zu verfügen, und dass der bis zum 11. Juni 2008 genutzte Elektroherd vom damaligen Vermieter gestellt gewesen sei. Weiter hat er die Ablichtung eines offensichtlich vom Landkreis Mansfelder Land erstellten “ALG II - Leistungskatalogs„ vorgelegt. In dessen Präambel wird ausgeführt, der Katalog bilde die Arbeitsgrundlage für die einheitliche Umsetzung der §§ 22 und 23 SGB II im Mansfelder Land. Darin wird ausgeführt, die Leistungsgewährung für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten erfolge auf der Grundlage einer Pauschale. Im Weiteren sind Richtwerte für einzelne Einrichtungsgegenstände und Geräte aufgeführt. Dabei wird für einen Elektroherd ein Betrag von 200,00 € zuzüglich Anschlusskosten angesetzt. In den Erläuterungen wird angeführt, ein Umzug sei keine Neugründung (einer Wohnung).

Mit Schriftsatz vom 8. September 2008 hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend umgestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen zum Erwerb eines Elektroherds in angemessener Höhe zu gewähren.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23. September 2008 als unbegründet abgelehnt. Dabei hat es über den Antrag entschieden, die Antragstellerin zu verpflichten, vorläufig 1.449,90 € als Zuschuss, hilfsweise 200,00 € als Zuschuss und 1.249,90 € als Darlehen zu gewähren. In den Gründen wird ausgeführt, die begehrte Zahlung von 1.449,90 € als Zuschuss sei unverhältnismäßig.

Gegen den am 26. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. Oktober 20...

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