Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz gegen eine Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung

 

Orientierungssatz

1. Wehrt sich der Bezieher von Leistungen der Grundsicherung gegen die Aufforderung des Leistungsträgers, einen Nachweis der Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger vorzulegen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, so ist der gestellte Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Der Antragsgegner kann ihn hierzu nicht verpflichten, sondern ihn lediglich dazu auffordern. Infolgedessen hat die Aufforderung keine Verwaltungsaktqualität. Erst die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den einstweiliger Rechtsschutz zulässig ist.

2. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Schutz gegen staatliche Eingriffe. Dies bedeutet, dass sich der Bürger gegen lediglich vorbereitendes Verwaltungshandeln grundsätzlich nicht wehren kann. Damit ist einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er nicht zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger verpflichtet ist.

Der 1971 geborene Antragsteller steht beim Antrags- und Beschwerdegegner im ergänzenden Bezug von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist seit dem Jahr 2009 als Immobilienmakler in D. selbständig tätig. Er hat einen Kooperationsvertrag mit der Firma "d." in M. abgeschlossen, der ihn berechtigt, das Gemeinschaftsbüro der Firma nutzen. Zugleich ist er verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit ausschließlich unter dem Namen der Firma und unter Nutzung des Büros auszuüben. Dafür erhält der Firmeninhaber einen Anteil an den vom Antragsteller erwirtschafteten Provisionen.

Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 für den Bewilligungszeitraum von November 2014 bis April 2015 vorläufige monatliche Leistungen iHv 575,00 EUR. Dabei berücksichtigte er entsprechend der Ertragsvorschau des Antragstellers ein monatliches Einkommen von 270,00 EUR, von dem er nach Bereinigung 136,00 EUR monatlich auf den Bedarf anrechnete.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) auf, bis zum 30. Januar 2015 einen Nachweis der Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger vorzulegen. Zur Begründung gab er an, ihm sei bekannt geworden, dass der Antragsteller bei Immobilienservice Dr. B. beschäftigt sei. Es bestehe der Verdacht der Scheinselbständigkeit. Darauf reagierte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bis zum Ablauf der Frist nicht.

Am 24. Februar 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das SG solle im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen, dass er nicht verpflichtet sei, den geforderten Nachweis zu erbringen. Für die Aufforderung des Antragsgegners fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Bei Eintritt der vom Antragsgegner angedrohten Leistungsentziehung sei er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Hieraus ergebe sich die besondere Eilbedürftigkeit.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, ein Feststellungsantrag sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglich, wenn der Betroffene vor irreparablen Entscheidungen der Verwaltung geschützt werden müsse. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, das weitere Vorgehen des Antragsgegners abzuwarten.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag. Soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Feststellung überhaupt möglich sei, müsse diese dazu dienen, zu verhindern, dass Rechtsschutz in der Hauptsache unzumutbar erschwert oder unmöglich werde. Vorläufiger Rechtsschutz werde nicht gewährt, um erwartete Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern. Die Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die vom Antragsteller befürchtete zukünftige Leistungsentziehung setze einen Verwaltungsakt voraus. Gegen diesen könne sich der Antragsteller mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs sowie ggf. im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes wehren. Es bedürfe daher aktuell keines vorbeugenden Rechtsschutzes.

Am 20. April 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt, seine Ausfüh...

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