Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Versäumung der Berufungsfrist. Telefax

 

Orientierungssatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn die Bevollmächtigten des Klägers die Berufungsschrift erst am letzten Tag der Berufungsfrist auf den Weg gebracht und dabei unterlassen haben, eine Kontrolle der Absendung des Telefaxes durch einen anderen zuverlässigen Mitarbeiter oder die Bevollmächtigten selbst sicherzustellen. Eine solche Kontrolle wäre einem gewissenhaften Prozeßführenden nicht nur zumutbar gewesen, sondern hätte ihm auch erforderlich erscheinen müssen, und zwar insbesondere deshalb, weil ein Verwählen bei der Übermittlung eines Telefaxes regelmäßig nicht bemerkt wird, im Gegensatz zum Verwählen bei einem normalen Telefongespräch.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667833

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