Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnkostenzuschuss nach den Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau von Jugendarbeitslosigkeit. Nichtmitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. rückwirkende Aufhebung der Bewilligung

 

Orientierungssatz

Teilt der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beendigung der nach den Sofortprogramm-Richtlinien (SPR 1999) geförderten Beschäftigung eines Jugendlichen grob fahrlässig nicht rechtzeitig mit, so ist die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB 3 rückwirkend zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzuheben und der überzahlte Betrag für die Zeit der Nichtbeschäftigung zurückzufordern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen B 11 AL 1/09 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.07.2007 - S 10 AL 328/04 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, einen Lohnkostenzuschuss (LkZ) iHv 1.032,00 € zurückzuzahlen.

Mit Vertrag vom 22.08.2003 stellte die Klägerin den ... 1979 geborenen Arbeitslosen F R (F. R.) ab dem 01.12.2002 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.150,00 € unbefristet ein. Am 13.09.2002 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines LkZ für 24 Monate iHv 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Sofortprogramm-Richtlinien-SPR). Nach Artikel 1 Abs. 3 SPR können Leistungen zugunsten Jugendlicher erbracht werden, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Leistung noch nicht vollendet haben.

Mit Bescheid vom 11.10.2002 bewilligte ihr die Beklagte LkZ ab 01.12.2002 bis 30.11.2004 iHv 1.032,00 € monatlich. Auf Seite 2 des Bescheides ist unter "Bestandteil des Bewilligungsbescheides (Nebenbestimmungen)" Folgendes ausgeführt:

1. LkZ-Jug wird mit der Maßgabe gewährt, dass

- Sie den Arbeitnehmer während der Förderzeit und einer Weiterbeschäftigungszeit, die der halben Förderdauer entspricht, beschäftigen und den Verpflichtungen nachkommen, die Sie in der Erklärung im Antragsformular unterschrieben haben.

...

- Sie während der Förder- und der Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitteilen, die sich auf die Zahlung des LkZ-Jug auswirken können, insbesondere

- die Lösung des Arbeitsverhältnisses unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe

- ...

3. Der LkZ kann teilweise zurückgefordert werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür vertreten hat.

Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Förderzeit ist die Rückzahlung auf die Hälfte des gewährten Förderbetrages begrenzt.

Am 25.09.2003 kündigte F. R. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2003. Hiervon erfuhr die Beklagte erst am 10.02.2004 durch eine telefonische Mitteilung der Tochter des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin. In Unkenntnis dieses Sachverhaltes hatte die Beklagte der Klägerin auch für Januar 2004 LkZ iHv 1.032,00 € ausgezahlt. Mit Bescheid vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von LkZ ab dem 01.01.2004 auf und verlangte von der Klägerin Erstattung des für Januar 2004 gezahlten LkZ iHv 1.032,00 €. Die Beklagte stützte sich auf § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 50 SGB X.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil vom 26.07.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei zur Erstattung des im Monat Januar 2004 zu Unrecht erhaltenen LkZ verpflichtet. Sie habe der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass F. R. bei ihr ab dem 01.01.2004 nicht mehr beschäftigt sei. Hierzu sei sie aber gem. § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet gewesen. Ihrer Verpflichtung sei sie auch grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Gegen das ihr am 04.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Eine wesentliche Änderung, die zum Wegfall des Anspruchs auf monatliche Förderung geführt hätte, läge nicht vor. Vielmehr hätte geprüft werden müssen, ob die Beklagte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Es sei auch nicht richtig, dass die Beklagte zu einer Ermessensausübung nicht verpflichtet gewesen sei. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei ni...

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