Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen S 11 J 173/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 13 RJ 71/91)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.5.1990 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) nach der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die 1934 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben von 1949 bis 1951 den Beruf der Verkäuferin erlernt, jedoch keine Prüfung abgelegt. Anschließend war sie bis 1958 als Serviererin und in der Zeit von 1963 bis 1964 als Näherin beschäftigt. Seit 1964 war sie bei der Deutschen Bundespost (DBF) tätig als Kraftfahrerin, Postsortiererin und seit Oktober 1979 als Zustellerin. 1973 hatte sie die Prüfung für den einfachen Postdienst abgelegt und war seitdem in die Lohngruppe II des Tarifvertrages für die Arbeiter der DBF eingruppiert. Mit Wirkung zum 31.3.1989 schied die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit bei der DBP aus. Seit April 1989 bezieht sie eine Versorgungsrente von der DBP.

Im Dezember 1988 beantragte sie die Gewährung der Versichertenrente, weil sie seit Dezember 1988 wegen einer Verschlimmerung ihrer Leiden berufs- bzw erwerbsunfähig sei. Aus einem am 20.10. bis 17.11.1987 durchgeführten stationären Heilverfahren war die Klägerin ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 17.11.1987 mit 7 Tagen Schonung als wieder arbeitsfähig für ihre Tätigkeit als Briefzustellerin entlassen worden.

Im orthopädischen Gutachten vom 17.1.1989 diagnostzierte Dr E. bei der Klägerin ein Halswirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose, welches rechts mehr als links ausgeprägt sei, sowie eine Cephalgie. Er hielt die Klägerin noch für in der Lage, alle altersentsprechenden Arbeiten vollschichtig auszuführen.

Mit Bescheid vom 28.2.1989 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Versichertenrente zu gewähren, weil sie ihren bisherigen Beruf als Zustellerin weiterhin ausüben könne und daher weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Nervenarzt Dr Dr B. dem Sozialgericht am 26.6.1989 ein Gutachten erstattet, in dem es im wesentlichen heißt, bei der Klägerin bestünden vasomotorische Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einem Cervikal-Syndrom. Von diesem her komme es zu einer Vertebralinsuffizienz. Eine Fortsetzung der Berufstätigkeit der Klägerin führe zu einer erheblichen Verstärkung ihrer belastungsbedingten Beschwerden des Schulter- und Nackenbereichs. Daher sei eine Tätigkeit als Postzustellerin nicht mehr zuzumuten. Sie sei aber noch in der Lage, den Schultergürtel nicht belastende Arbeiten ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten vollschichtig zu verrichten. Eine Einschränkung der Gehstrecke bestehe nicht. Es bestehe auch keine seelische Alterungssymptomatik, die sie an einer regelmäßigen Berufstätigkeit hindere. Ebensowenig lägen andere seelische Hemmnisse vor. Die Klägerin sei keinesfalls vorgealtert, die geistigen Funktionen seien noch intakt und sogar recht rege. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht.

Die Beklagte hat einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 8.8.1989 über ein stationäres Heilverfahren vom 11.7. bis 8.8.1989 zu den Prozeßakten gereicht. Aus diesem stationären Heilverfahren wurde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen. Im übrigen waren die behandelnden Ärzte der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten noch vollschichtig im Sitzen, Gehen oder Stehen verrichten.

Mit Urteil vom 10.5.1990 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Im Hinblick auf ihre bei der DBP ausgeübten Tätigkeiten sei sie nicht als Facharbeiterin, sondern als Angelernte oberen Ranges einzustufen. Als solche könne sie auf die Tätigkeiten einer Sortiererin oder Etikettiererin zumutbar verwiesen werden.

Gegen das ihr am 13.7.1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.8.1990 Berufung eingelegt und trägt vor:

Sie sei erwerbs-, zumindest aber berufsunfähig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts genieße sie Berufsschutz als Facharbeiterin. Sie sei bei der DBP zunächst ab 1964 als Kraftwagenführerin bei der Briefkastenleerung eingesetzt gewesen. Ab November 1972 sei sie im Briefabgang in der Feinverteilung eingesetzt gewesen und habe Lohn nach Lohngruppe V mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe II erhalten. Aufgrund der im Oktober 1973 bestandenen Prüfung für den einfachen Postdienst sei sie seither in die Lohngruppe II eingestuft gewesen. Von 1979 bis zur arbeitsunfähigen Erkrankung im Jahre 1988 sei sie im Zustelldienst tätig gewesen und habe weiter Vergütung nach Lohngruppe II erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sie Berufsschutz als Facharbeiterin. Für sie in Betracht kommende Tätigkeiten, auf die sie als Facharbeiterin gesundheitlich und sozial zumutbar verwiesen werden könne, seien nicht ersichtlich. Im übrigen sei auch...

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