Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Auslandstätigkeit. Ausstrahlung gem § 4 SGB 4. nach Beendigung der Entsendung: Weiterführung der Inlandsbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber. Arbeitsvertrag. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. etwaiger Beratungsfehler gegenüber dem Arbeitgeber. Notwendigkeit einer zu beantragenden Auslandsversicherung gem § 140 Abs 2 SGB 7. keine Ursächlichkeit für versicherungsrechtlichen Nachteil des Versicherten. Montageleitung auf einer Baustelle in Kasachstan

 

Orientierungssatz

1. In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis erst mit der Entsendung begonnen hat, ist es erforderlich, dass infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder vereinbart wurde, dass die Beschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber weitergeführt wird. Nur dann liegt der vom Gesetzgeber geforderte Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Beschäftigungsverhältnisses im Inland.

2. Zum Nichtvorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen eines etwaigen Beratungsfehlers seitens des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers hinsichtlich der Erforderlichkeit des Abschlusses einer Auslandsversicherung gem § 140 Abs 2 SGB 7.

 

Normenkette

SGB IV § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1; SGB VII § 140 Abs. 2; SGB I § 14

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen B 2 U 14/12 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.10.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Der 1955 geborene Kläger hatte mit der E          GmbH Anlagenbau in M        einen "befristeten Anstellungsvertrag" geschlossen. In diesem Vertrag wurde unter § 1 vereinbart, der Kläger trete mit Wirkung vom 03.12.2007 in die Dienste der Firma ein. Er werde angestellt als Montageleiter "Neue Metallurgie" (§ 2 des Vertrages).

Zu den Aufgaben des Klägers war unter § 3 des Arbeitsvertrages Folgendes vereinbart:

"Aufgabenstellung

Seine Aufgabe umfasst im Einzelnen folgende Bereiche:

1. Hauptaufgaben:

·

Verantwortlich für die Baustelle V7119 Neue Metallurgie in U       , Kasachstan, Montage und Inbetriebnahmearbeiten, insbesondere die Sicherung der Baustelle.

·

Sicherstellung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle gemäß der örtlichen Behördenanforderungen sowie den deutschen Vorschriften.

·

Entgegennahme von Firmenmaterialien wie z.B. Anlagenkomponenten, die für die Durchführung des Projekts notwendig sind.

·

Gewährleistung, dass die Anlage gemäß Projekt- und Terminplan gebaut wird.

·

Leiten der Baustelle gemäß den Vorgaben der Projektleitung und Koordination der Arbeiten zwischen den Unterlieferanten im Sinne von Klärung der Schnittstellen und Überwachen von Terminen.

·

Führen des Montagebuches nach ISO 9001 und Verantwortlichkeit dafür, dass das Tagebuch einmal wöchentlich per Fax an den Projektleiter übermittelt wird.

·

Führen der Baukasse im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns nach geltenden Vorschriften (nach Datum; Materialbeschaffung; Reisekostenentnahme; Bewirtung: Anlass, Firma mit Anschrift, Personen; Geschenke: Anlass, Firma mit Anschrift, Personen; Signieren jedes Beleges; Umrechnung in Euro; monatliche Abgabe der Kassenübersicht an ED in M        durch Boten).

·

Verfolgen des Baustellenterminplans und sofortige Meldung von Terminabweichungen an den Projektleiter.

·

Ausarbeitung der Iststand-Dokumentation für die zu leitende Baustelle.

·

Schriftliche Verwaltung des Lagers von Materialien für das Bauvorhaben.

·

Führen der Abschlussberichte inklusive der schriftlichen Übergabe von verbliebenen Materialien.

·

Der stellvertr. Montageleiter vertritt die Interessen der Firma E          GmbH auf der Baustelle und gegenüber dem Endkunden.

·

Der erste Vorgesetzte ist der Bauleiter, der auch die genauen Aufgaben des Montageleiters festlegt.

·

Der Baustellenleiter ist für die Abnahme der Ware (Qualität und Quantität) auf der Baustelle (Eingangskontrolle) und für die Baustellenzwischenlagerung zuständig.

2. Zusätzliche Aufgaben

2.1 Zuständig für nachstehende Tätigkeiten

Einarbeitung neuer Mitarbeiter

Er hat neue Mitarbeiter auf Anweisung der Vorgesetzten nach bestem Wissen in die neue Arbeit einzuweisen.

2.2 Kaufmännische Tätigkeiten

·

Bewertung der Anfragen aus dem In- und Ausland auf Aktualität und Auslegung sowie Ausfuhrformalitäten usw.

·

Starten der Anfragen

·

Verwalten der Angebote für die gestarteten Anfragen, Bearbeitung und Bewertung der kaufmännischen und technischen Parameter

·

Telefonische Vorverhandlungen mit potentiellen Kunden

·

Erstellung der Vorschläge für den Einkauf

·

Vertragswesen

·

Vorbereitung der Verträge für größere Aufträge

·

Vorbereitung der Bestellungen für kleinere Aufträge

·

Terminverfolgung nach Vertragsabschluss bzw. nach Bestellung

·

Warenabnahme vor Ort bei unseren Un...

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