nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Trier (Entscheidung vom 07.08.2000; Aktenzeichen S 1 AL 59/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 07.08.2000 -S 1 AL 59/00- wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die rückwirkende Aufhebung der Überbrückungsgeld (Übgg)-Bewilligung und die entsprechende Erstattungsforderung.

Der 1954 geborene Kläger bezog nach Beendigung seiner langjährigen Beschäftigung bei der Milch - Union - Hocheifel eG bis zum 28.12.1998 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis zum 22.7.1999. Aus dem Alhi-Leistungsbezug hatte sich der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 8.6.1999 abgemeldet, weil er am 23.07.1999 eine selbständige Tätigkeit als Gastronom in A aufnehmen wollte. Bereits am 28.8.1998 hatte er bei der Beklagten formlos die Gewährung von Übgg beantragt; das ausgefüllte Antragsformular ging bei der Arbeitsamtdienststelle Prüm am 16.6.1999 ein. Hier hatte der Kläger unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt 3 "Hilfe für Arbeitnehmer" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Zur Eröffnung der Gaststätte zu dem anvisierten Termin kam es nicht; das Schnell-Imbiss-Restaurant wurde erst am 22.03.2000 eröffnet. Der Kläger hatte sich kurzfristig entschlossen, die zunächst vorgesehene Lokalfläche zu vergrößern und dafür die Garage auszubauen. Sämtliche Arbeiten wurden vom Kläger in Eigenleistung ausgeführt. Der Ausbau verzögerte sich auch wegen privaten Problemen des Klägers.

Mit Bescheid vom 10.08.1999 hatte die Beklagte dem Kläger "für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 23.07.1999" ein Übgg vom 23.07.1999 bis zum 22.1.2000 iHv monatlich 3314,32 DM als Zuschuss bewilligt und ihm am 23.08.1999 den ersten Monatsbetrag ausgezahlt. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Lokal nicht zu dem geplanten Termin eröffnet wurde. Erst am 14.09.1999 erfuhr die Beklagte von der im Auftrag des Klägers handelnden G.S.G.-Steuerberatungsgesellschaft mbH hiervon. In dem Schreiben wurde außerdem mitgeteilt, dass im übrigen insbesondere wegen den privaten Problemen des Klägers auch unklar sei, wann "die Tätigkeit nunmehr aufgenommen werde".

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2000 ihren Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und begehrte Erstattung des bereits gezahlten Übgg iHv 3314,32 DM.

Am 10.05.2000 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Trier (SG) erhoben. Hilfsweise hat er beantragt, ihm ab dem 23.07.1999 Alg oder Alhi nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Mit Urteil vom 7.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 11.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5.09.2000 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig. Ihm stehe auf jeden Fall Übgg ab dem 23.07.1999 zu. Es sei richtig, dass er seinen gastronomischen Betrieb in A nicht wie ursprünglich geplant bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst im März 2000 eröffnet habe. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Übbg. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass er ab dem 23.07.1999 bereits konkrete Voraussetzungen für die Eröffnung des Lokals geschaffen habe. Er habe das Lokal erworben und umfangreich renoviert. Zudem habe er damals bereits Personal eingestellt und bereitgehalten sowie einen Vertrag mit der Brauerei abgeschlossen. Mit der erforderlichen Renovierung sei er auch mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen; diese sei im Übrigen auch der Hauptgrund für die deutliche Verzögerung der Eröffnung. Mit diesen konkreten Vorbereitungshandlungen sei er nach außen hin im Geschäftsverkehr aufgetreten. Die für die anschließende Eröffnung erforderliche Vorbereitungsphase gehöre zwingend zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und berechtige ihn daher zum Bezug von Übgg. Unabhängig davon, dass der Bewilligungsbescheid rechtmäßig sei, lägen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung nicht vor. Ihm könne keinesfalls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Schließlich habe er durchgehend aktiv an der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Gastronom gearbeitet. Im Hinblick darauf habe er darauf vertraut und darüber hinaus auch vertrauen dürfen, dass ihm auch während der Vorbereitungsphase Übgg zustehe. Im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides habe er die Gaststätte renoviert und schließlich auch eröffnet. Er sei davon ausgegangen, dass er innerhalb des bewilligten, ab dem 23.7.2000 beginnenden 6-Monatszeitraums sein Lokal eröffnen müsse. Diese Frist habe er eingehalten. Außerdem müssten seine privaten Probleme bei der Entscheidung gebührend berücksichtigt werden. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er der Pflege seiner verunglückten Ehefra...

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