Leitsatz (amtlich)

Wird durch eine mittelbare Schädigungsfolge der Unterkiefer derart verändert, daß eine bereits vorher vorhandene schädigungsunabhängige Zahnprothese keine Verwendung mehr finden kann, so besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Neuanfertigung der Zahnprothese entstehen. Insofern handelt es sich um eine Heilbehandlung iS des BVG § 10 Abs 1, nicht um den Ersatz eines Sachschadens.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653795

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