nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeld. Antragstellung. Dreimonatsfrist. Fristversäumnis. Rechtsmißbrauch. Herstellungsanspruch. Rechtsschein

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die rechtzeitige Kug-Antragstellung ist der Antragseingang bei der Arbeitsverwaltung, nicht der Postausgang beim Antragsteller maßgebend, der das volle Übermittlungsrisiko trägt ohne daß es auf ein Verschulden ankommt.

2. Die Berufung auf Versäumung einer Ausschlußfrist ist regelmäßig nicht rechtsmißgräuchlich.

 

Normenkette

AFG § 72 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 17.12.1985; Aktenzeichen S 3 Ar 437/84)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.1989; Aktenzeichen 7 RAr 18/87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten weiterhin darüber, ob die Klägerin die Antragsfrist für Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für Dezember 1983 nach § 72 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingehalten hat.

Die Klägerin, die Handel mit Automobilen, Motorrädern, Stromerzeugern und Bootsmotoren betreibt und keine Betriebsvertretung hat, zeigte erstmals im Oktober 1982 Arbeitsausfall an, woraufhin ihr die Arbeitsverwaltung mit Bescheid vom 8. November 1982 Kug bewilligte mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten beim Arbeitsamt einzureichen sei und diese mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage liefen, für die die Leistung begehrt werde. Auch auf in der Folgezeit von der Klägerin rechtzeitig gestellte Anträge wurde entsprechendes Kug bewilligt.

Im Oktober 1983 zeigte die Klägerin erneut Arbeitsausfall an. Daraufhin bewilligte das Arbeitsamt Ludwigshafen Kug für die Zeit vom 1. November 1983 bis 31. März 1984 mit dem bereits genannten Hinweis und der Ergänzung, daß aufgrund von nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlußfrist eingehenden Anträgen Leistungen nicht gewährt werden könnten; unter dem 18. November 1983 wurde durch die Klägerin der Erhalt des Hinweisblattes über die Beachtung der Ausschlußfrist von drei Monaten mit Berechnungsbeispielen bestätigt. Nachdem der Antrag auf Kug-Gewährung für November 1983 im Dezember 1983 bei der Arbeitsverwaltung eingegangen war, worauf entsprechendes Kug bewilligt wurde, ging der Antrag vom 5. März 1984 mit Abrechnungsliste auf Kug-Gewährung u.a. für den Monat Dezember 1983 beim Arbeitsamt erst am 24. April 1984 ein. Mit Bescheid vom 23. Mai 1984 lehnte die Arbeitsverwaltung diesen Antrag unter Hinweis auf die Fristversäumnis ab.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch, die Unterlagen für Dezember 1983, Januar 1984 und Februar 1984 seien laut Postausgangsbuch am 13. März 1984 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist rechtzeitig abgeschickt worden und man habe bei Bekanntwerden des Nichteingangs alle Unterlagen noch einmal zusammengestellt und mit Datum vom 19. April 1984 an die Arbeitsverwaltung übersandt, blieb erfolglos, weil ein Antrag (erst) vorliege, wenn er beim Arbeitsamt eingegangen sei, wobei es auf die Gründe des verspäteten Eingangs nicht ankomme (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1984).

Im Klageverfahren hat die Klägerin erneut betont, Antrag und Unterlagen auf Gewährung von Kug seien bereits am 13. März 1984 zur Post gegeben worden; durch die Benutzung der Post und dabei auftretende Unzulänglichkeiten dürften keine Nachteile erwachsen.

Das Sozialgericht hat den Betriebsleiter der Klägerin S. als Zeugen vernommen und sodann durch Urteil vom 17. Dezember 1985 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es u.a. ausgeführt, die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 AFG sei durch die verspätete Antragstellung versäumt worden; auch bei schuldloser Versäumung der Frist sei Nachsichtgewährung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es komme auf den Eingang des Antrags bei der Arbeitsverwaltung, nicht auf den Zeitpunkt der Absendung an und die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf sei vorliegend auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil insbesondere – ein von der Beklagten – veranlaßter Irrtum bei der Klägerin über die einzuhaltende Frist nicht vorgelegen habe.

Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin, Antrag und Unterlagen seien rechtzeitig zur Post gegeben worden, was die Zeugenaussage und das Postausgangsbuch bestätigten. Das Zustellungsrisiko könne nicht dem Absender angelastet werden. Im Übrigen sei die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf rechtsmißbräuchlich, weil die Arbeitsverwaltung auf Anfrage gestattet habe, den in Frage kommenden Zeltraum Insgesamt abrechnen zu dürfen, wobei auf auch hier beachtlichen Fristablauf nicht mehr hingewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17. Dezember 1985 sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das beantragte Kug für die Zelt vom 1. bis 31. Dezember 1983 zu gewä...

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