Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 11.08.1995; Aktenzeichen S 5 Ar 435/93)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.8.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27.7.1993 bis 15.12.1993.

Der 1942 geborene Kläger war seit 1970 bei der D. B. als Schweißer versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitete bis einschließlich 12.1.1992; Arbeitsentgelt erhielt er bis einschließlich 23.2.1992. Vom 24.2.1992 bis zur Aussteuerung am 10.6.1993 bezog er Krankengeld.

Seinen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente hatte die Bahnversicherungsanstalt mit Bescheid vom 5.1.1993 abgelehnt mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei wohl durch die bei ihm bestehenden Krankheiten oder Behinderungen, in der Hauptsache durch diskrete rechts-laterale Diskusprotursion L 4, dextromedialer Diskusprolaps L 5 mit Einengung des rechten lateralen Recessus gemindert. Seinen aus den Versicherungspflichtigen Tätigkeiten ermittelten Hauptberuf als Schweißer könne er nach den ärztlichen Feststellungen nicht mehr ausüben. Er sei jedoch noch imstande, leichte bis gelegentliche mittelschwere Arbeiten z.B. als Kontrolleur in der Fertigungs- und Endkontrolle in der metallverarbeitenden Industrie vollschichtig zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien ihm unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 43 Abs. 2 SGB VI zuzumuten. Der Kläger hat den Rentenbescheid angefochten. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.3.1996 die Bahnversicherungsanstalt verurteilt dem Kläger ab 1.1.1994 Berufsunfhähigkeitsrente zu gewähren. Die von der Bahnversicherungsanstalt hiergegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 J 108/96 anhängig.

Bereits am 17.5.1993 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Hierbei gab er unter Vorlage des ablehnenden Rentenbescheids an, aus gesundheitlichen Gründen könne er nur leichte Tätigkeiten verrichten. Am 16.6.1993 legte er dem Arbeitsamt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. H.-J. K. für die Zeit vom 15.6.1993 bis 31.7.1993 vor.

Mit Bescheid vom 27.7.1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld vom 11.6.1993 bis 26.7.1993 bei einer Gesamtanspruchsdauer von 676 Tagen mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 447 DM. Den am 5.8.1993 gegen die Befristung der Bewilligung eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, sein Anspruch auf Krankengeld sei erschöpft, er gehe davon aus, daß er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.1993 als unbegründet zurück mit der Begründung, nach § 105 b AFG werde Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen weitergezahlt. Der Sechs-Wochen-Zeitraum sei am 27.7.1993 abgelaufen. Ab 27.7.1993 sei daher kein Arbeitslosengeld mehr zu zahlen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG bestehe nicht, weil der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt habe.

Mit seiner am 3.9.1993 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 27.7.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.1993 sowie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 27.7.1993 beantragt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat er vorgetragen, er sei auch über den 31.7.1993 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen; Nachweise hierüber habe er nicht, da nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug von den Ärzten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt würden. Auf die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers vom 16.12.1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 16.12.1993. Daraufhin hat der Kläger den Leistungsantrag auf die Zeit vom 27.7.1993 bis 15.12.1993 beschränkt.

Das Sozialgericht hat Auskünfte des Allgemeinmediziners Dr. med. Kuhn und des Arztes für Neurochirurgie und Neuroradiologie Dr. K. eingeholt zu deren Inhalt auf Blatt 41 bis 43 der Prozeßakte verwiesen wird. Mit Urteil vom 11.8.1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bis etwa Mitte Oktober 1993 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und bis zur erneuten Antragstellung am 16.12.1993 auch nach § 105 a AFG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 2.10.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.1995 Berufung eingelegt. Er trägt vor, nach § 105 a AFG habe er solange Anspruch auf Arbeitslosengeld bis rechtskräftig über seinen Rentenantrag entschieden sei. Hierbei stütze er sich auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg vom 19.1.1989 – 13 Ar 105/87 und vom 7.6.1990 – 13 Ar 1024/89. Außerdem beziehe sich die ihm bescheinigte Arbei...

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