Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen S 1 Ka 132/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.1.1996 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für das 3. Quartal 1994.

Der Kläger ist als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen zur vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich T./S. zugelassen und hat seine Arztpraxis in S.. Außerdem ist er Belegarzt im H.-J.-Krankenhaus T..

Im Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei Durchsicht der Abrechnung für das 3. Quartal 1994 sei aufgefallen, daß der Kläger an einigen Tagen mit aller Wahrscheinlichkeit in 7 Fällen unzulässige ambulante Operationen im H.-J.-Krankenhaus vorgenommen habe. Sämtliche Leistungen seien zudem unter Hinzuziehung eines Anästhesisten dieses Krankenhauses erbracht worden.

In seinem Antwortschreiben vom 11.1.1995 bestritt der Kläger diesen Tatbestand nicht. Er wies aber darauf hin, daß alle Patienten nicht aus dem „Sperrgebiet” T. gekommen seien. Außerdem seien diese ambulanten Operationen kostengünstiger als stationäre Operationen, die er als Belegarzt auch durchführen könne.

Mit Bescheid vom 30.1.1995 setzte die Beklagte die für die ambulanten Operationen zunächst vergüteten Leistungen in Höhe von 2.821,42 DM im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Kläger besitze keine Zulassung für die Erbringung ambulanter Leistungen im Planungsbereich der Stadt T. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, ob die Patienten aus S. kämen oder aus dem gesperrten Gebiet T.. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.1995 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil vom 24.1.1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung des Klägers für das 3. Quartal 1994 sei zu Recht erfolgt. Das Kassenarztrecht sehe zahlreiche Bestimmungen vor, die die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von der Erfüllung formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen würden. Sie sollten gewährleisten, daß vertragsärztliche Leistungen nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erbracht würden. Vertragsärztliche Leistungen, die ohne die erforderliche Genehmigung erbracht würden, seien nicht abrechenbar, selbst wenn die Leistungen im übrigen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) sei scharf zu trennen zwischen der vertragsärztlichen und der belegärztlichen Tätigkeit. Dies werde vom Kläger offensichtlich im Rahmen seines Vorbringens nicht richtig gewürdigt. Zur stationären Behandlung von Belegpatienten im H.-J.-Krankenhaus in T. sei der Kläger berechtigt und könne dementsprechend mit der Beklagten abrechnen. Soweit der Kläger Patienten ambulant behandele, dürfe er dies nur an seinem Vertragsarztsitz in S.. Das habe auch für operative ambulante Eingriffe zu gelten. Ihm sei es rechtlich nicht gestattet, solche Eingriffe außerhalb seines Vertragsarztsitzes und Planungsbereiches durchzuführen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte seien rechtlich unerheblich. Schließlich gehe es nicht an, daß der Kläger vortrage, er hätte die ambulanten operativen Eingriffe auch stationär vornehmen können, indem er die Patienten zumindest für einen Tag stationär aufgenommen hätte. Dieses Ansinnen des Klägers berücksichtige nicht den für das gesamte Vertragsarztrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der vertragsärztlichen Leistungen i.S.d. § 12 SGB V. Es sei schlichtweg unzulässig, die Patienten in eine stationäre Behandlung einzuweisen, falls der operative Eingriff nicht mit einem Risiko belastet sei und dementsprechend ambulant vorgenommen werden könne. Sollte der Kläger anders vorgehen, würde er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen.

Gegen das ihm am 13.2.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.3.1996 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, das angefochtene Urteil erläutere oder belege die Rechtsauffassung nicht, wonach ambulante Behandlungen nur am Vertragsarztsitz möglich sei. Gemäß § 24 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (ZV-Ärzte) erfolge die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt. Dies sei der sogenannte Vertragsarztsitz. Nach § 24 Abs. 2 ZV-Ärzte müsse er am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. Diese Vorschrift ebenso wie andere Vorschriften würden von ihm auf das peinlichste eingehalten. Würde ein ambulanter Eingriff in einem separaten Raum am Vertragsarztsitz durchgeführt, wäre er vergütungsfähig. Diese Vergütungsfähigkeit könne sich nicht dadurch ändern, daß der ambulante Eingriff außerhalb der eigenen Praxis ausgeübt werde, denn sämtliche Voraussetzungen blieben...

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