Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen S 12 U 161/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.3.1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für den Betriebsteil „Legehennenhaltung” Beiträge an die Beklagte zu entrichten hat.

Der Kläger ist im Unternehmerverzeichnis der Beklagten mit einem landwirtschaftlichen Betrieb der Bodenbewirtschaftung eingetragen. Am 4.12.1991 übernahm er den Geflügelhof der G. S. der durch Bescheid vom 13.11.1985 als Unternehmen der Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung nach § 776 Abs. 2 RVO mit Wirkung vom 1.1.1983 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden war.

Im Jahr der Aufnahme wurden auf dem Hof 3800 Hühner zur Eiergewinnung gehalten, außerdem wurden Hühner an Schlachtereien verkauft. Jährlich wurden durchschnittlich 500.000 Eier erzeugt. Die Hühnerhaltung wurde in zwei Hallen mit ca. 160 und 100 Quadratmetern Größe durchgeführt. Eine eigene Landwirtschaft war seinerzeit nicht vorhanden, daher wurde das Hühnerfutter zu 100 % zugekauft. Der Flächenbestand wies 0,29 ha Gebäude- und Hoffläche, 0,10 ha Gewerbefläche und 0,06 ha Kleingarten auf.

Mit der Übernahme des Hofes pachtete der Kläger 8 ha Ackerland an. Mit Schreiben vom 7.12.1991 teilte er der Beklagten mit, er habe die Flächen gepachtet, um die Fäkalien aus dem Legehennenbetrieb den Umweltgesetzen entsprechend entsorgen zu können. In einem von der Beklagten übersandten Fragebogen gab er am 10.11.1992 an, er übe den Betrieb seit 1.6.1992 alleine aus.

Durchschnittlich halte er ca. 2.500 Hühner zur Eiergewinnung, die durchschnittlich etwa 600.000 Eier im Jahr erzeugten. Es seien zwei Hallen zu ca. 230 Quadratmetern vorhanden. Auf der Fläche, die er gepachtet habe, betreibe er Landwirtschaft. Die Erzeugnisse würden verkauft, um erforderlichenfalls Mischfutter zu kaufen. Außer den Hühnern besitze er noch 25 Schweine, 30 Hasen und 2 Ponys. Der Absatz der Eier erfolge über den Wochenmarkt und an Direktabnehmer. In der Landwirtschaft werde ca. 50 Tage, in der Hühnerhaltung ca. 81 Tage im Jahr gearbeitet.

Durch Bescheid vom 24.3.1993 trug die Beklagte den Legehennenbetrieb als Unternehmen der Viehhaltung des Klägers ohne Bodenbewirtschaftung gemäß § 776 Abs. 2 RVO in ihr Unternehmerverzeichnis ein.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der landwirtschaftliche Betrieb werde geführt, um die Hühnerhaltung zu ermöglichen, da er in ihm Erzeugnisse für die Fütterung der Hühner (teilweise im Austausch) gewinne. Die Hühnerhaltung sei demnach Teil des landwirtschaftlichen Betriebes.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9.6.1993 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Unfallrisiko der Viehhaltung sei nur dann in die Unfallversicherung des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bodenbewirtschaftung einbezogen, wenn die Viehhaltung mit dieser Bodenbewirtschaftung landwirtschaftlich verbunden sei und deren Größe nicht unverhältnismäßig überschreite. Anderenfalls bilde die Viehwirtschaft einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 776 Abs. 2 RVO, da durch die der Bodenbewirtschaftung nicht mehr entsprechende Viehhaltung das Unfallrisiko erheblich erhöht werde. Bei einer Viehwirtschaft von 2500 Legehennen handele es sich nicht mehr um eine betriebsübliche landwirtschaftliche Hühnerhaltung.

Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte die zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Beitragsbescheide vom 1.6.1994 über die Umlagen für die Jahre 1992 und 1993. Grundlage der Bescheide waren Schätzungen der Beklagten über den Arbeitsbedarf gemäß § 47 Abs. 3 ihrer Satzung, da der Kläger seinen Arbeitsbedarf nicht nachgewiesen hat.

Der Kläger hat im Klageverfahren vorgebracht, sein Betrieb sei sowohl nach den Zuschußrichtlinien der EU als auch durch das Finanzamt als einheitlicher Betrieb anerkannt. Eine Arbeitsaufteilung und Aufschlüsselung der Arbeitszeit sei nicht möglich. Die Arbeitsvorbereitung, die Buchführung, die Reinigungsarbeiten, das Misten etc. könnten nur für den Betrieb insgesamt erfolgen. Er vermarkte auch nicht nur die Eier, sondern auch andere Erzeugnisse wie Kartoffeln, Obst und Gemüse.

Durch Urteil vom 13.3.1996 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Legehennenhaltung sei Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bodenbewirtschaftung, da die Erzeugnisse der Landwirtschaft an die Legehennen verfüttert bzw. mit dem Verkaufserlös der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Futter erworben werde und die Fäkalien aus der Legenhennenhaltung auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht würden. Auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche komme es nicht an. Sei eine Viehhaltung mit der Bodenbewirtschaftung verbunden, so handele es sich auch bei geringer Bodenfläche ...

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