Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. keine Anrechnung auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG, auf den § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4 ausdrücklich verweist, zu den nicht zu berücksichtigenden steuerfreien Einnahmen. Somit ist die gesamte Verletztenrente eines Versicherten nach dem SGB 7 steuerfreies Einkommen und eine nicht bei der Witwenrente zu berücksichtigende Leistung (Anschluss an LSG Stuttgart vom 25.1.2011 - L 9 R 153/09).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen B 5 R 16/12 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Versicherten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.08.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufgehoben.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die im Jahr 1941 geborene und ... 2010 verstorbene Frau U. (Versicherte) infizierte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester an einer Tuberkulose (TBC), die im Jahr 1978 als Berufskrankheit (BK) anerkannt wurde. Mit Bescheid vom 21.03.1978 wurde der Versicherten von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vH ab August 1972 gewährt, die im Jahr 1989 auf eine Höhe von 648,21 € eingefroren wurde. Die Versicherte war seit dem Jahr 1973 mit dem Herrn H. K. verheiratet, der seit Oktober 2000 eine Altersrente bezog und ... 2007 verstarb.

Im März 2007 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente, teilte auf dem Antragsformular mit, dass sie eine eigene Altersrente beziehe, nicht aber, dass sie eine Verletztenrente bezog. Bei der Beratung über den Antrag hatte sie die TBC-Krankheit dem ihr helfenden Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung Bund, K. K., mitgeteilt, der ihr gegenüber erklärt hatte, eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Hinterbliebenenrente erfolge nicht. Mit Bescheid vom 08.05.2007 bewilligte die Beklagte der Versicherten daraufhin ab April 2007 eine Hinterbliebenenrente, bei deren Berechnung die Verletztenrente unberücksichtigt blieb.

Im Februar 2008 wies die Beklagte die Versicherte darauf hin, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente die Unfallrente nicht berücksichtigt sei, die anzurechnen wäre, weshalb es für die Zeit von Anfang 2007 bis Ende März 2008 zu einer Überzahlung von insgesamt 2.093,85 € gekommen sei. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 08.05.2007 abzuändern und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern. Die Versicherte habe trotz ausdrücklicher Nachfrage in dem Antragsformular die ihr gewährte Unfallrente nicht angegeben, die als Einkommen anzurechnen sei.

Mit Bescheid vom 07.05.2008 berechnete die Beklagte die Witwenrente neu und forderte die sich daraus ergebende Überzahlung für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 in Höhe von 2.559,15 € zurück. Mit weiterem Bescheid vom 14.05.2008 nahm sie den Bewilligungsbescheid vom 08.05.2007 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück, da dieser wegen der fehlenden Nichtberücksichtigung der Verletztenrente bei der Gewährung der Witwenrente rechtswidrig gewesen sei. Die Versicherte könne sich auch nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, da die Gewährung der Witwenrente auf Angaben beruht habe, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe und sie zudem auch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.

Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Versicherungsberater K. die Angaben der Versicherten, dass diese auf die TBC-Erkrankung hingewiesen habe.

Daraufhin half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 dem Widerspruch teilweise ab, indem unter Abänderung des Bescheides vom 14.05.2008 der Bewilligungsbescheid vom 08.05.2007 erst ab Juni 2008 (also für die Zukunft) zurückgenommen wurde und eine Erstattung von überzahlter Hinterbliebenenrente für den Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in Höhe von nunmehr 2.749,62 € geltend gemacht wurde.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 03.08.2010 hat das Sozialgericht Koblenz die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Ergebnis rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 08.05.2007 sei rechtswidrig gewesen, da die Verletztenrente gemäß § 97 SGB VI iVm § 18a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Hinterbliebenenrente hätte angerechnet werden müssen. Bei der gesetzlichen Unfallrente ha...

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