Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR. Versicherungspflicht. Nichtanerkennung des bereits im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Ehegatten als Vertriebenen. hinterbliebener nichtdeutscher Ehegatte. keine Gesetzeslücke

 

Orientierungssatz

1. Kommt somit ein Statuserwerb als Vertriebener nach § 1 Abs 3 BVFG durch den nichtdeutschen Ehegatten eines bereits im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Ehegatten nicht in Betracht, schließt dies auch eine Aufnahme in die KVdR gemäß § 5 Abs 1 Nr 12 SGB 5 aus.

2. Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 12 SGB 5 enthält keine Gesetzeslücke.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen B 8 KN 2/00 KR R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Sozialgerichts Koblenz vom 27.4.1999 wird zurückgewiesen.

2.  Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht

zu erstatten.

3.  Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Klägerin ist hierzu mit Schreiben vom 16.11.1999, zugestellt am 18.11.1999, rechtliches Gehör gewährt worden. Einer Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bedarf es nicht.

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beklagten als pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied krankenversichert und als Pflichtmitglied pflegeversichert ist.

Die ... 1947 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie war mit dem am 1.7.1939 in Polen geborenen und am 2.2.1988 in Polen verstorbenen deutschstämmigen S K (Versicherter) verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Am 20.5.1989 zog die Klägerin mit ihren damals noch minderjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland zu und beantragte im November 1989 die Gewährung von Witwenrente. Die Söhne der Klägerin wurden als Aussiedler anerkannt und eingebürgert. Mit Bescheid der Kreisverwaltung M-K vom 7.11.1990 wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht als Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt werden könne. Sie erhielt befristete Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz (AuslG).

Den Witwenrentenantrag lehnte die Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 13.12.1991, Widerspruchsbescheid vom 25.1.1994). Nachdem das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 18.5.1994 (Az.: S 5 Kn 6/94) die Beklagte zur Rentenzahlung verurteilt hatte, wurde mit Rentenbescheid vom 14.12.1994 Witwenrente ab 1.7.1989 bewilligt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren wegen der Bewertung versicherungsrechtlicher Zeiten beantragte die Klägerin im Januar 1995, sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtzuversichern oder hilfsweise freiwillig krankenzuversichern.

Mit Bescheid vom 28.3.1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht im Besitz eines Vertriebenenausweises A oder B, so dass eine Mitgliedschaft in der KVdR oder eine freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.1998 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz (SG) mit Urteil vom 27.4.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin selbst erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebene. Dies sei von der Kreisverwaltung M-K mit Bescheid vom 7.11.1990 festgestellt worden. Da die Klägerin als polnische Staatsangehörige mit polnischer Volkszugehörigkeit Polen verlassen habe, könne sie nicht als Vertriebene bzw Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG anerkannt werden. Für eine derartige Anerkennung fehle bei ihr die deutsche Volkszugehörigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte materielle Eigenschaft des verstorbenen Ehemannes als Vertriebener ihr gemäß § 5 Abs 1 Nr 12 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR zuerkannt werden. Der Ehemann der Klägerin sei im Herkunftsgebiet geboren und habe dort bis zu seinem Tod immer gelebt, so dass es an dem erforderlichen Vertreibungstatbestand fehle. Es bestehe keine Möglichkeit, auf eine etwa gegebene materielle Eigenschaft als Vertriebener abzustellen, da der verstorbene Ehemann tatsächlich infolge seines Todes in Polen nie einer Vertreibung ausgesetzt gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1993.

Gegen das ihr am 4.5.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.5.1999 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, das SG habe zu Unrecht die materielle Vertriebeneneigenschaft ihres verstorbenen Ehemannes verneint. Angesichts der politischen Situation in Polen zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes müsse die Vertriebeneneigenschaft bei allen Deutschstämmigen unterstellt werden. Ih...

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