Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 07.03.2001; Aktenzeichen S 1 KA 577/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen B 6 KA 44/02 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.03.2001 und die Bescheide des Beklagten vom 07.12.1999 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 20.06.2002 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarminderungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens in den Quartalen I/96 bis II/97.

Der Kläger ist als Arzt für Orthopädie mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie in L. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Fallzahlen betrugen im Quartal I/96 1070 (Fachgruppe 1376), im Quartal II/96 1145 (Fachgruppe 1404), im Quartal III/96 1111 (Fachgruppe 1428), im Quartal IV/96 1110 (Fachgruppe 1343), im Quartal I/97 1077 (Fachgruppe 1377) und im Quartal II/97 1078 (Fachgruppe 1500). Die Gesamthonoraranforderung des Klägers pro Fall belief sich im Quartal I/96 auf 210,32 DM (Fachgruppe 185,28 DM), im Quartal II/96 auf 191,57 DM (Fachgruppe 175,82 DM), im Quartal III/96 auf 138,99 DM (Fachgruppe 145,47 DM), im Quartal IV/96 auf 155,04 DM (Fachgruppe 146,61 DM), im Quartal I/97 auf 150,72 DM (Fachgruppe 151,50 DM) und im Quartal II/97 auf 143,82 DM (Fachgruppe 149,70 DM).

Im Juli 1996 beantragten die Beigeladenen zu 1) bis 6) die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen des Klägers, insbesondere in der Leistungssparte „Sonderleistungen” für das Quartal I/96. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 02.08.1996 informiert. Mit Bescheid vom 19.12.1996 (Beschluss vom 14.08.1996) nahm der Prüfungsausschuss eine Reduktion der Leistungen nach den Gebührenordnungsziffern (GOZ) 301, 443, 450 auf den Durchschnittswert der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 100 % sowie der Leistung nach GOZ 720 auf den Durchschnittswert der ausführenden Ärzte plus 50 % vor. Dies entsprach einer Honorarminderung in Höhe von 21.677,97 DM. Hinsichtlich der Leistungen nach GOZ 801 und 851 wurde der Beschluss ausgesetzt. Mit Bescheid vom 15.06.1998 (Beschluss vom 21.01.1998) erfolgte eine Reduktion der Leistung nach GOZ 851 für das Quartal I/96 auf den Durchschnittswert der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 40 % sowie ein Hinweis auf den überhöhten Ansatz der Leistung nach GOZ 801, die Honorarminderung betrug 1.987,66 DM.

Mit Antrag vom 08.10.1996 beantragten die Beigeladenen zu 1) bis 6) eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen im Quartal II/96, insbesondere unter Berücksichtigung der GOZ 273, 439, 443, 450, 850 und 851. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.10.1996 informiert. Mit Bescheid vom 04.03.1997 (Beschluss vom 23.10.1996) nahm der Prüfungsausschuss eine Reduktion der Leistungen nach den GOZ 443, 450 und 850 auf den Durchschnittswert der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 100 % vor, hinsichtlich der GOZ 851 wurde der Beschluss ausgesetzt. Die Honorarminderung belief sich auf 8.721,87 DM. Mit Prüfbescheid vom 15.06.1998 nahm der Prüfungsausschuss für das Quartal II/96 bei der GOZ 851 eine Reduktion auf den Durchschnittswert der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 40 % vor, die hieraus resultierende Honorarminderung betrug 593,91 DM.

Am 09.01.1997 stellten die Beigeladenen zu 1) bis 6) einen Prüfantrag für das Quartal III/96. Sie baten insbesondere um Überprüfung der GOZ 5, 72, 602 und 720. Mit Bescheid vom 20.06.1997 (Beschluss vom 29.01.1997) erfolgte eine Reduktion des Ansatzes der Leistung nach GOZ 5 auf die durchschnittliche Ansatzhäufigkeit der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 200 % sowie der Leistung nach GOZ 72 auf die durchschnittliche Ansatzhäufigkeit der ausführenden Ärzte der Fachgruppe plus 100 %. Darüber hinaus erfolgte im Sinne einer sachlich-rechnerischen Berichtigung eine Streichung der Leistungen nach den GOZ 602 und 720 in allen Ansätzen. Die Honorarkürzung belief sich auf 1.950,82 DM.

Über den Prüfantrag der Beigeladenen zu 1) bis 6) vom 24.03.1997 für das Quartal IV/96, in dem insbesondere die Leistungen nach GOZ 5 und 72 sowie die Sonderleistungen zur Überprüfung gestellt wurden, wurde der Kläger mit Schreiben vom 26.03.1997 informiert. Mit Bescheid vom 26.08.1997 (Beschluss vom 23.04.1997) nahm der Prüfungsausschuss eine Reduktion des Ansatzes der Gebühr nach GOZ 5 auf den Durchschnitt der abrechnenden Ärzte der Fachgruppe plus 100 % vor, des Weiteren erfolgte eine Reduktion des Ansatzes der Leistung nach GOZ 72, soweit die durchschnittliche Ansatzhäufigkeit der diese Leistung ebenfalls ausführenden Ärzte der Fachgruppe um mehr als 100 % überschritten wurde. Weit...

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