Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Antragserfordernis. verspätete Antragstellung. Beratungspflicht der BA. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Wurde der Arbeitsuchende im Dezember 2004 durch Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf die Beendigung seines Arbeitslosengeldanspruchs im Januar 2005 ebenso wie auf die Einführung des Arbeitslosengeld II sowie die zuständigen Träger für einen Antrag nach SGB 2 hingewiesen und war Gegenstand einer persönlichen Vorsprache bei der BA im Januar 2005 allein der Arbeitslosengeldanspruch nach SGB 3, so kann der verspätete Antrag auf Leistungen nach SGB 2 mangels Verletzung der Beratungspflicht der BA nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückdatiert werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 14 AS 16/09 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger in der Zeit vom 28.01.2005 bis zum 05.05.2005 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen die Beklagte hat.

Der 1965 geborene Kläger meldete sich am 03.02.2004 bei der Beigeladenen arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 26.02.2004 bewilligte die Beigeladene dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 03.02.2004 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Mit Schreiben vom 11.10.2004 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, das Arbeitsgericht Koblenz habe in seinem Rechtsstreit gegen seine frühere Arbeitgeberin entschieden. Mit Schreiben vom 06.12.2004 legte er das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2004 - 8 Ca 569/04 - vor. Darin wurde festgestellt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 02.02.2004 aufgelöst worden. Mit Schreiben vom 17.12.2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ende voraussichtlich am 27.01.2005. Das Schreiben informierte den Kläger darüber, dass die bisherige Arbeitslosenhilfe weggefallen sei und dass ab dem 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Träger zu stellen sei. Dies sei entweder die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger bzw. die von beiden eingerichtete Arbeitsgemeinschaft. Auf Anfrage erhalte der Kläger von seiner Agentur für Arbeit weitere Informationen. Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 setzte die Beigeladene das Arbeitslosengeld des Klägers ab dem 01.01.2005 hinsichtlich der Höhe fest. Ausweislich eines Vermerks sprach der Kläger am 28.01.2005 vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger laut Gerichtsverfahren ununterbrochen bei der Fa. A GmbH beschäftigt gewesen sei. Er werde jedoch nicht eingesetzt. Arbeitslosengeld sei nun ausgelaufen. Seine Rechtsanwälte hätten hiergegen Widerspruch eingelegt. Arbeitslosengeld II werde nicht beantragt. Als Verfasser des Vermerks ist der Name D aufgeführt.

Mit Schreiben vom 28.01.2005 wandte sich der Kläger an den Zeugen D. Er bezog sich auf ein Telefonat vom 28.01.2005 und legte dar: "Wie gewünscht habe ich Ihnen mitgeteilt, dass meine prozessbevollmächtigten Anwälte sich an die Bundesagentur für Arbeit wenden werden, bezüglich des Schreibens vom 17.12.2004 (Widerspruch einlegen werden)." Gegen den Änderungsbescheid vom 02.01.2005 legte der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch ein, den er am 21.03.2005 zurücknahm. Zugleich stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers einen Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Änderung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 01.04.2004 hinsichtlich der Anspruchsdauer. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 24.03.2005 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde am 23.05.2005 zurückgenommen.

Am 06.05.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 06.05. bis zum 31.05.2005 in Höhe von 531,64 € und für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.2005 in einer monatlichen Höhe von 613,43 €. Hinsichtlich des Regelsatzes erkannte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 345,00 € und für Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag in Höhe von 232,64 € an.

Die Firma A GmbH teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.06.2005 mit, der Kläger habe keinerlei Ansprüche mehr. Es wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005 - 2 SA 950/04 - vorgelegt. In diesem Urteil hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.10.2004 geändert und die Klage abgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 06.06.2005...

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