Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 02.04.1996; Aktenzeichen S 6 U 119/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.02.1999; Aktenzeichen B 2 U 141/98 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.4.1996 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen einer gesundheitlichen Schädigung hat, die er in Ausübung seines aufgrund einer freiwilligen Dienstverpflichtung absolvierten militärischen Dienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR davongetragen hat.

Der 1958 geborene Kläger erlitt am 25.2.1978 einen Unfall, als er bei einem Handballspiel in der Unteroffiziersschule der Luftstreitkräfte/Luftverteidigung in Bad D. als Soldat der NVA mit einem Mitspieler zusammenstieß, hierbei stürzte und sich das rechte Kniegelenk verdrehte. Er hatte seinerzeit anstelle der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht aufgrund einer freiwilligen Dienstverpflichtung für drei Jahre in der NVA Dienst geleistet. Bei dem Handballspiel handelte es sich nach seinen Angaben um einen Vergleichskampf innerhalb der Unteroffiziersschule. Es bestand Teilnahmezwang.

Wegen der Folgen des Unfalls von 1978 erhielt der Kläger zunächst vom Wehrbezirkskommando Dresden der NVA Entschädigungsleistungen ausgehend von einem Körperschaden von 20 %. Rechtsgrundlage hierfür war die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.1973 (GBl DDR I, Nr. 22/73, 199). Durch Bescheid der NVA, Wehrbezirkskommando Potsdam vom 15.1.1987 wurde die zuvor gewährte Rente unter Mitberücksichtigung der Folgen eines am 24.7.1983 als Student erlittenen Wegeunfalls erhöht, wobei nunmehr von einem insgesamt bestehenden Körperschaden von 45 % ausgegangen wurde. Diese Leistung erhielt der Kläger bis 30.9.1989.

Am 5.9.1989 siedelte der Kläger aus der ehemaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über und beantragte im Mai 1992 die Gewährung von Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Durch Bescheid vom 7.4.1993 lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland Leistungen aus Anlaß des Unfalls ab. Zur Begründung hieß es: Da sich der Unfall außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland im Gebietsstand vor dem 3.10.1990 ereignet habe, richte sich der Anspruch nach den Bestimmungen des FRG. Ein Anspruch scheide hiernach aus, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 FRG). Die der Entschädigung in der ehemaligen DDR zugrundegelegte Versorgungsordnung (VersO) der NVA sei nicht als gesetzliche Unfallversicherung im Sinne des FRG anzusehen. Eine Entschädigung sei im übrigen nach § 5 Abs. 2 FRG ausgeschlossen, weil der Kläger, wenn er seinen Unfall in der Bundesrepublik Deutschland erlitten hätte, einen Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), nicht jedoch nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehabt hätte. Da sich Soldaten nach bundesdeutschem Recht auch nicht freiwillig gegen Arbeitsunfälle versichern könnten, seien Ansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem FRG nicht gegeben.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.4.1995 zurückgewiesen.

Zuvor hatte das Versorgungsamt Freiburg den im Oktober 1989 gestellten Antrag des Klägers auf einen Härteausgleich nach § 89 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) durch Bescheid vom 21.1.1992 abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten: Personen, die als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen NVA körperlich geschädigt worden und vor dem 19.5.1990 in das damalige Gebiet der Bundesrepublik übergesiedelt waren, könnten keine Versorgung nach dem BVG erhalten. Die Regelung des § 82 Abs. 2 BVG schütze bewußt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen seien, weil sie sich dieser Pflicht nicht hätten entziehen können. Daher scheide diese Vorschrift beim Kläger aus. Die Beschränkung des Anspruchs nach § 82 Abs. 2 BVG auf Personen, die ihre gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben, sei vom Gesetzgeber gewollt und könne nicht durch § 89 BVG umgangen werden.

Am 30.5.1995 hat der Kläger Klage erhoben.

Durch Urteil vom 2.4.1996 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe weder gegen die beklagte Bundesrepublik noch gegen das beigeladene Land ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen des Unfalls von 1978 zu. Ein Anspruch gegen die Beklagte sei nach § 5 Abs. 2 FRG ausgeschlossen. Auch ein Anspruch gegen den Beigeladenen sei zu verneinen. Ein Härteausgleich nach § 89 BVG komme bei freiwillig zur NVA dienstverpflichteten Personen nicht in Betracht.

Gegen dieses ihm am 20.5.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.6.1996 ei...

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