Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen S 1 Ar 89/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.2.1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 18.9.1993 bis 26.2.1994 höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1944 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte 1993 die Lohnsteuerklasse III/keine Kinder eingetragen war, arbeitete vom 1.9.1986 bis 17.9.1993 als Schlosser bei der Maschinenfabrik F. GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers, weil die Firma ihre Betriebstätigkeit einstellte und die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt war, was mit Beschluß vom 25.11.1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Nach der Arbeitsbescheinigung waren beim Kläger zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis die Löhne bis einschließlich 17.9.1993 abgerechnet und zwar wie folgt:

01.06.93 bis 30.06.93

4.147,51 DM

bei

170,40 Arbeitsstunden

01.07.93 bis 31.07.93

3.894,– DM

bei

159,90 Arbeitsstunden

01.08.93 bis 31.08.93

4.013,37 DM

bei

164,80 Arbeitsstunden

01.09.93 bis 17.09.93

2.337,89 DM

bei

94,40 Arbeitsstunden

14.392,77 DM

Das Arbeitsentgelt für diese Zeiträume kam jedoch infolge des Konkurses der Arbeitgeberin nicht zur Auszahlung. Nur für den Monat Juni 1993 hatte der Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.100,– DM erhalten. Mit Bescheid vom 24.11.1993 wurde dem Kläger Kaug für die Zeit vom 18.6. bis 17.9.1993 in Höhe von insgesamt 8.768,45 DM bewilligt. Davon entfiel auf den Monat Juni 1993 746,90 DM.

Für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993 hat der Kläger Arbeitsentgelt wie folgt erzielt:

März 1993: 2.925,26 DM an 17 Tagen bei 125,8 Arbeitsstunden April 1993: 3.502,80 DM an 20 Tagen bei 144 Arbeitsstunden Mai 1993: 3.697,64 DM an 21 Arbeitstagen bei 153,05 Arbeitsstunden.

Zudem erhielt der Kläger Kurzarbeitergeld (Kug) für März 1993 für insgesamt 44,4 ausgefallene Arbeitsstunden in Höhe von 455,10 DM und für April 1993 für 14,4 ausgefallene Arbeitsstunden in Höhe von 153,25 DM. Der Berechnung des Kug lag für März 1993 ein ausgefallenes Arbeitsentgelt von 1.027,42 DM und für April 1993 ein ausgefallenes Arbeitsentgelt von 350,50 DM zugrunde. Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 36 Stunden.

Am 18.9.1993 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 18.11.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.1.1994 bewilligte die Beklagte die beantragte Leistung ab dem 18.9.1993 nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 800,– DM, der Nettolohnersatzquote von 63 vH und der Leistungsgruppe C in Höhe von 358,80 DM wöchentlich. Für die Bemessung der Leistung zog sie das in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993 erzielte Arbeitsentgelt und das dem Kläger für die Monate März und April 1993 gewährte Kug heran. Seit dem 28.2.1994 ist der Kläger wieder in Arbeit. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 22,20 DM brutto bzw ab dem 1.3.1995 in Höhe von 23,– DM brutto.

Am 28.1.1994 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Koblenz erhoben und vorgetragen: Für die Bemessung des Alg sei nicht auf das tatsächlich zur Auszahlung gelangte Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993, sondern auf das für die Zeit vom 1.6. bis 17.9.1993 zu beanspruchende Arbeitsentgelt abzustellen.

Mit Urteil vom 9.2.1995 hat das Sozialgericht unter Abänderung der Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach dem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 880,– DM wöchentlich zu gewähren und die Berufung zugelassen. Es sei für die Bemessung des Alg nicht auf das in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993 zugeflossene, sondern auf das erarbeitete und fällige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.6. bis 17.9.1993 abzustellen (Anspruchstheorie). Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck des § 112 Abs. 2 AFG, der den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen hinreichend sichern wolle.

Gegen das ihr am 23.3.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.4.1995 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Die Höhe des Alg bemesse sich nach dem in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993 gezahlten Arbeitsentgelt und dem für die Kug-Berechnung maßgeblichen, aber tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt. Insgesamt sei daher für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.1993 von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 11.503,62 DM auszugehen. Die Berücksichtigung des höheren in der Zeit vom 1.6. bis 17.9.1993 verdienten Arbeitsentgelts komme aber auch nach dem Urteil des BSG vom 28.6.1995 (7 RAr 102/94) nicht in Betracht, weil dieses Arbeitsentgelt dem Kläger auch nicht nachträglich für den Bemessungszeitraum zugeflossen sei.

Mit Bescheid vom 12.6.1995 hat die Beklagte entsprechend ihrer Auffassung im Berufungsverfahren Alg ab dem 21.9.1993 in Höhe von 382,20 DM und ab dem 1.1.1994 in Höhe von 358,20 DM bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 18.3.199...

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