Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 12.12.1994; Aktenzeichen S 7 U 257/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.1998; Aktenzeichen B 2 U 30/97 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.12.1994 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für stillgelegte landwirtschaftliche Nutzflächen Beiträge zu entrichten hat.

Der Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert war, hat 1988 seinen landwirtschaftlichen Betrieb stillgelegt. Mit Bescheid vom 22.5.1989 wurde ihm aufgrund der Stillegung für die Dauer von fünf Jahren nach der Verwaltungsvorschrift über die „Förderung der Stillegung von Ackerflächen” des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz eine jährliche Zuwendung in Höhe von 50.762,64 DM ab dem 20.9.1988 bis zum 20.9.1993 bewilligt.

Auf den stillgelegten Ackerlandflächen (49,8183 ha) wurden keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr verrichtet. Das aufgewachsene Gras wurde von selbständigen Lohnunternehmen bzw selbständigen Landwirten gegen Entlohnung gemulcht. Auch nach der Zeit der Stillegung wurden die Flächen durch den Kläger nicht mehr bewirtschaftet.

Mit Bescheid vom 12.3.1992 stellte die Beklagte fest, als Beitragsumlage für das Jahr 1991 sei ein Betrag von 1.389,50 DM zu zahlen. Dabei wurde Acker- bzw Grünland in einer Größe von 49,3186 ha und Wald in einer Größe von 2,8410 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer noch zu zahlenden Beitragsumlage vor 1991 in Höhe von 28,20 DM wurde ein Gesamtbetrag von 1.417,70 DM errechnet.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Telefax vom 17.4.1992 Widerspruch ein. Eine Beitragspflicht bei der Beklagten bestehe nicht, da er seine landwirtschaftlichen Flächen stillgelegt habe. Er übe keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr aus, die eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze überschreite.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.1992 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da verfristet, zurück. Die Bekanntgabe des Bescheids sei am 15.3.1992 erfolgt. Da dies ein Sonntag gewesen sei, gelte als Zeitpunkt der Bekanntgabe der 16.3.1992. Der Widerspruch sei erst am 17.4.1992, also nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 16.4.1992, bei der Beklagten eingegangen.

Im Klageverfahren hat die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 9.9.1992 aufgehoben und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1992 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, da ihr Bescheid vom 12.3.1992 erst am 17.3.1992 bei dem Kläger eingegangen sei. Allerdings sei der Widerspruch unbegründet, weil der Betrieb auch nach der Stillegung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ab 1.7.1988 geltenden Fassung angehöre. Die an den Kläger gezahlte Stillegungsprämie stelle einen vollen Ausgleich für den Bewirtschaftungsverzicht einschließlich der Beiträge für die sozialversicherungsrechtlichen Belastungen dar. Das gelte uneingeschränkt auch dann, wenn die durchzuführenden Pflegearbeiten durch selbständige Lohnunternehmen erledigt würden.

Mit Bescheid vom 11.3.1993 hat die Beklagte aufgrund der unveränderten Berechnungsgrundlagen eine Betriebsumlage für 1992 in Höhe von 1.391,00 DM erhoben.

Durch Urteil vom 12.12.1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1992 Bezug genommen, der – ebenso wie der Bescheid vom 11.3.1993 – nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei. Im übrigen hat es ausgeführt, dem Vortrag des Klägers, daß eine Stillegung auf Dauer beabsichtigt gewesen sei, komme keine Bedeutung zu. Denn nur durch die vorübergehende Stillegung sei der Kläger in den Genuß der beantragten und bewilligten Stillegungsprämie gelangt. Trotz Stillegung sei der Kläger auch weiterhin verpflichtet gewesen, in gewissem Umfang Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen auf den stillgelegten Flächen zu verrichten. Selbst wenn der Kläger die oben genannten Arbeiten nur überwacht habe, sei er insoweit Unfallgefahren ausgesetzt gewesen, gegen die er versichert sei. Schließlich stelle die gewährte Stillegungsprämie das wirtschaftliche Surrogat für die Bewirtschaftung dar. Die Förderungsmittel seien als voller Ausgleich für die zuvor ausgeübte Bewirtschaftung gedacht. Deshalb schlössen sie die sozialversicherungsrechtlichen Belastungen mit ein. Hinsichtlich der Beitragsberechnung seien keine Fehler ersichtlich.

Gegen das am 7.2.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.3.1995 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, Ackerflächen, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, seien nicht als zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörig zu betrachten. Eine Erzeugung von Bodenprodukten sei nicht erfolgt. Das Mulchen diene im übrigen nicht dem Natur- und Umweltschutz, sondern beuge lediglich der Entst...

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