Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit. Abgrenzung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbstständige Tätigkeit. Transportfahrten. ein Auftraggeber

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer selbstständigen Tätigkeit (hier Ausführung von Transportfahrten für einen Auftraggeber).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 27.6.1994 bis 31.10.1998 bei der Beigeladenen zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Der ... 1967 geborene Kläger war bis 30.6.1994 bei der Beklagten krankenversichert, anschließend war er privat krankenversichert. Seit dem 1.11.1998 ist er Mitglied der Techniker Krankenkasse.

Am 23./27.6.1994 schloss der Kläger mit der S GmbH & Co. KG einen "Transportvertrag". Hierin wurde der Kläger als Abholer, die Firma S GmbH & Co. KG als Auftraggeber bezeichnet. Im Einzelnen enthielt der Vertrag folgende Regelungen:

Der Abholer erklärt sich bereit, bei bestimmten Einsendern im Raum K (Tour Nr. 67308) medizinisches Untersuchungsmaterial abzuholen und die Befunde sowie Versandmaterial u.a. bei den Ärzten anzuliefern.

Verpflichtungserklärung

Der Abholer verpflichtet sich

1. das Probenmaterial ordnungsgemäß im Fahrzeuginnenraum in einem dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu transportieren,

2. die Befunde direkt auszufahren, nie mit der Post zu versenden,

3. das Adressenmaterial der Einsender nicht unbefugt zu einem als zu dem zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen,

4. für kein anderes Labor oder eine andere Laborgemeinschaft Abholungen vorzunehmen,

5. die Einsender zeitlich und streckenmäßig auf dem kürzesten Weg anzufahren.

Vergütung

Der Abholer erhält vom Auftraggeber täglich pro gefahrenen Kilometer DM 0,62 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, wobei Start- und Endpunkt der Tour jeweils das Labor in K ist.

Rechnungstellung

Die Rechnungstellung erfolgt jeweils zum 1. des Folgemonats mit 14-tägigem Zahlungsziel. Der Abholer bestätigt, dass sämtliche dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Beträge bei dem für ihn zuständigen Wohnfinanzamt als Einkommen gemeldet sind und die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ebenfalls an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Eventuelle Haftungsansprüche gehen zu Lasten des Abholers.

Kündigung

Es wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart. Bei Verstößen gegen die in diesem Vertrag vereinbarten Modalitäten behält sich der Auftraggeber eine fristlose Kündigung bzw. Regressansprüche vor.

Regress

Regressansprüche, die auf Mängel bei der Abholung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Abholers. Falls Proben oder Befunde vom Abholer vergessen werden, muss der entsprechende Einsender am selben Tag vom Abholer nochmals auf eigene Kosten angefahren und das Material auf dem kürzesten Wege zum Bestimmungsort transportiert werden, bei Einsatz von Dritten gehen die Kosten ebenfalls zu Lasten des Abholers.

Der Kläger transportierte gemäß dem Vertrag mit einem eigenen Fahrzeug Untersuchungsmaterial von und zu Ärzten, welche wiederum vertraglich mit der S GmbH & Co. KG verbunden waren. Ab dem 1.3.1995 fuhr der Kläger bis zur Beendigung seiner Tätigkeit am 31.10.1998 die Tour 067322.

Die S GmbH & Co. KG mit Sitz in A wurde am 31.8.1977 ins Handelsregister eingetragen. Komplementärin war die S GmbH mit Sitz in A, welche mit Eintragung ins Handelsregister vom 6.10.1997 die Firma in S GmbH änderte. Gemäß Eintragung im Handelsregister vom 8.10.1997 erlosch die S GmbH & Co. KG durch Übertragung der Kommanditeinlage des einzigen Kommanditisten auf die Komplementärin.

Die vom Kläger verwandten Rechnungsvordrucke betreffend die Fahrtkostenvergütung waren bis einschließlich März 1998 mit der Firma S KG Fahrdienste in A und sodann bis zum Vertragsende mit der Bezeichnung Firma S GmbH Fahrdienste in A versehen. Die Kündigung des Transportvertrages erfolgte durch die S GmbH (Beigeladene zu 1.).

Im Februar 1999 bat der Kläger die AOK Rheinland-Pfalz um Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Die AOK Rheinland-Pfalz reichte den Antrag an die Beklagte weiter, da der Kläger vor dem 27.6.1994 bei dieser krankenversichert gewesen sei.

Nach Einholung von Stellungnahmen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8.9.1998 fest, dass der Kläger als selbständiger Transportunternehmer tätig gewesen sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe eigenes Kapital in Form seines Fahrzeuges eingesetzt, die Tätigkeit habe nicht von ihm persönlich ausgeführt werden müssen, er habe keinen Weisungen unterlegen, das Verbot, für andere Unternehmen zu fahren, habe sich lediglich auf Konkurrenzunternehmen beschränkt, es habe kein klares Weisungsrecht über Art, Dauer, Ort und Zeit der Tätigkeit vorgelegen, der Kläger habe ca. 7 bis 8 Stunden täglich gearbeitet,...

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