Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Rehabilitationssport

 

Orientierungssatz

Weder aus § 60 SGB 5 iVm den Krankentransport-Richtlinien noch aus den §§ 44 und 53 SGB 9 ergibt sich ein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zum Rehabilitationssport.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen B 3 KR 5/08 R)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.01.2007 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrkosten zum Rehabilitationssport.

Der 1936 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist querschnittsgelähmt; bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "aG" anerkannt. Zu Lasten der Beklagten nahm er im ersten Halbjahr 2004 zweimal wöchentlich am ärztlich verordneten Rehabilitationssport der Rollstuhlsportgemeinschaft K e. V. teil und beantragte im Juli 2004 für die insgesamt 50 Termine Fahrkostenerstattung in Höhe von zusammen 1.100,00 € (50 Fahrten mit dem Privat-Pkw von B B nach K und zurück á 100 km x 0,22 €). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 ab, weil ein entsprechender Anspruch auf Grund der Änderungen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) seit dem 01.01.2004 nicht mehr gegeben sei und sich insbesondere auch nicht aus den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ergebe.

Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2005 Klage zum Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Anträge des Klägers auf Fahrkostenerstattung für die Teilnahme am Rehabilitationssport im zweiten Halbjahr 2004 mit Bescheid vom 16.02.2005 sowie im ersten Halbjahr 2005 mit Bescheid vom 11.07.2005 abgelehnt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11.01.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rehabilitationssport stelle keine Leistung der medizinischen Rehabilitation dar, für die nach den Regelungen des SGB IX Reisekosten zu gewähren seien; es handele sich beim Rehabilitationssport auch nicht um eine ambulante Krankenbehandlung, für die nach Maßgabe des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Fahrkostenerstattung in Betracht komme.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2007 Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 17.01.2006 hat die Beklagte seinen Antrag auf Fahrkostenerstattung für die Teilnahme am Rehabilitationssport im zweiten Halbjahr 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben und sich mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung einverstanden erklärt. Die Anträge des Klägers bezüglich Fahrkostenerstattung für die Folgezeiträume vom 06.07.2006 (erstes Halbjahr 2006) 17.01.2007 (zweites Halbjahr 2006) sowie 09.07.2007 (erstes Halbjahr 2007) hat die Beklagte bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits zurückgestellt (Schreiben der Beklagten vom 07.07.2006, 22.01.2007 sowie 11.07.2007). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Teilvergleich geschlossen, wonach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Bescheid vom 17.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2005 ist und die Beklagte im Falle eines obsiegenden Urteils für den Kläger über die Fahrkosten ab 01.07.2004 neu entscheiden wird.

Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Fahrten zum Rehabilitationssport ergebe sich aus § 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 53 SGB IX. Die Argumentation, dass der Rehabilitationssport lediglich eine ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation darstelle, verkenne Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung. Der Reisekostenanspruch nach § 53 SGB IX solle verhindern, dass behinderten Menschen die Teilnahme an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen deshalb verwehrt bleibe, weil sie die erforderlichen Fahrkosten nicht tragen könnten. Die Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass sie sich auch auf die in § 44 Abs. 1 SGB IX genannten ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation beziehe, wie auch zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen von Sozialgerichten richtig erkannt hätten. Auch die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2006" sehe in Punkt 17.4 ausdrücklich vor, dass Fahrkosten und etwaige weitere im Zusammenhang mit der Durchführung des Rehabilitationssports bzw. des Funktionstrainings stehende Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erbracht würden, gehe also von einem entsprechenden Fahrkostenerstattungsanspruch aus. Schließlich verweise § 60 Abs. 5 SGB V für Fahrkosten in Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausdrücklich auf § 53 SGB IX und erfasse entgegen der angefochten...

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