Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Kindergeldes bei nachträglicher Anerkennung als Asylberechtigter. Ausschlußfrist. Verjährung

 

Orientierungssatz

1. Bei nachträglicher Anerkennung als Asylberechtigter ist Kindergeld entsprechend und in Rechtsanalogie zu den Vorschriften des § 9 Abs 3 und 4 BKGG rückwirkend vom Tag der Einreise zu gewähren, wenn der Kindergeldantrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Feststellung des Asylrechts rechtswirksam geworden ist.

2. Sowohl die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB 10, als auch die Verjährungsregelung des § 45 Abs 1 SGB 1 werden gemäß § 37 S 1 SGB 1 durch die Spezialregelungen des § 9 Abs 3 und 4 BKGG verdrängt, so daß rückwirkend Kindergeld auch für eine Zeit von mehr als 4 Jahren gezahlt werden kann.

3. Zur Unzulässigkeit der von der Verwaltung ermessensfehlerhaft erhobenen Einrede der Verjährung, weil sich der Leistungsträger zu seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 10 RKg 19/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652159

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