Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Mainz vom 14.6.2007 - L 5 KA 23/05, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Vergütung von Laborleistungen im Quartal III/1999.

Die Gesellschafterinnen der Klägerin waren im streitigen Quartal als Ärztinnen für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin zusammen mit weiteren Ärzten, deren Zulassung zwischenzeitlich geendet hat, in einer Gemeinschaftspraxis im Bezirk der früheren Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (zukünftig: Beklagte) tätig; die Gesellschafterin Dr. Q hat ihren Praxissitz zum 01.04.2002 verlegt. Mit Honorarbescheid vom 19.01.2000 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar der Gemeinschaftspraxis für das Quartal III/1999 auf insgesamt 1.111.612,13 DM fest. Den hiergegen am 03.02.2000 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit dem erheblichen Honorarrückgang durch die zum 01.07.1999 in Kraft getretene so genannte Laborreform; hierdurch waren insbesondere veranlasserbezogene Budgets für Vertragsärzte eingeführt und die Vergütung in die Bausteine Laborgrundgebühr, Honorar für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels O des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) sowie Kosten für Laboratoriumsmedizin gegliedert worden. Im Vergleich zum Vorjahresquartal III/1998 war die Fallzahl der Gemeinschaftspraxis von 30.685 um 33,7 % auf 20.349 zurückgegangen. Das durchschnittliche Honorar war pro Fall von 68,71 DM um 20,5 % auf 54,63 DM und das Gesamthonorar von 2.108.279,37 DM um 47,3 % auf 1.111.612,13 DM zurückgegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, der Honorarbescheid sei entsprechend den Vorgaben des EBM-Ä und des am 23.06.1999 beschlossenen Honorarverteilungsmaßstabs der Beklagten erstellt worden. Der Honorarrückgang sei nicht nur auf die Laborreform, sondern auch auf das unerwartet stark veränderte Anforderungsverhalten der niedergelassenen Ärzte zurückzuführen. Insgesamt seien 57 % weniger Parameter bei den Laborärzten angefordert worden, was so nicht habe vorhergesehen werden können. Seiner Beobachtungs- und Korrekturverpflichtung sei der Bewertungsausschuss nachgekommen, indem zum Quartal I/2000 etwa für die Vergütung der abgerechneten Posten im Bereich O III EBM-Ä ein Aufschlag in Höhe von 24 % vorgenommen worden sei, ab einer bestimmten Leistungsmenge stattdessen ein Abschlag in Höhe von 20 %. Mit dieser Regelung sei u. a. der verminderten Leistungsanforderung, durch die die ursprüngliche Kostenberechnung zum Teil unstimmig geworden sei, entsprochen worden. Außerdem sei hierdurch eine Differenzierung zwischen großen und kleinen Laborpraxen, die naturgemäß unterschiedliche Kosten pro Fall aufweisen, ermöglicht worden.

Die hiergegen am 18.06.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) durch Urteil vom 01.12.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein höheres Honorar für das Quartal III/1999. Der Bewertungsausschuss habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es sei nicht ersichtlich, dass er wider besseres Wissen zur Benachteiligung der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ein Vergütungssystem eingeführt habe, mit dem keine kostendeckende Leistungserbringung möglich sei. Unabhängig davon sei vorliegend nicht konkret nachgewiesen, dass keine Möglichkeit zur kostendeckenden Leistungserbringung bestanden habe. Der Bewertungsausschuss sei auch seiner Beobachtungs- und Überwachungspflicht nachgekommen. Soweit die Klägerin die von der Beklagten im maßgeblichen HVM geschaffene besondere Punktwertregelung für den Wirtschaftlichkeitsbonus bemängele, habe die Beklagte hiermit ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.02.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.09.2005, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat sie zur Begründung der Berufung insbesondere geltend gemacht: die neuen Vergütungsregelungen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vor allem, weil die Kostenerstattungen für Laborleistungen in dem streitbefangenen Quartal durch den Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (BMÄ) bzw. die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) zu niedrig festgesetzt worden seien. Schon die Kalkulation der Erstattungssätze sei fehlerhaft, weil sich die Normgeber des BMÄ und der E-GO allein an den Kostenstrukturen der 50 % kostengünstigsten Laborarztpraxen orientiert hätten. Zwar sei es den Vertragspartnern nicht von vornherein verwehrt, tatsächliche oder vermutete Unwirtschaftlichkeiten bei der Erbringung von Laborleistungen durch geeignete Veränderungen der Gebührenordnungen abzuschöpfen. Dieses Bestreben könne es allerdings nicht rechtfertigen, dass die Erstattungssätze nicht mehr kostendeckend seien. Die Partner der Vergütung...

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