nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 02.10.2001)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.10.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin bei ihrem Unfall vom 2.3.2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die 1948 geborene Klägerin, beruflich als Museumspädagogin tätig, befand sich am Unfalltag auf einem aus privaten Gründen unternommenen Weg zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Sie befuhr in Mainz den Fahrradweg auf der Großen Bleiche in Richtung Münsterplatz. Unmittelbar vor dem Münsterplatz prallte sie, als sie die dort befindliche Fahrradampel passieren wollte, gegen einen Poller, der den Fahrradweg von der Straße trennt. Bei dem dadurch verursachten Sturz zog sie sich ua einen Unterschenkeltrümmerbruch zu.

In der Unfallanzeige vom 21.3.2000 hieß es, die Klägerin sei gestürzt, als sie einer Fußgängerin ausgewichen sei.

Zwischen der Fahrradampel und der Sturzstelle befindet sich eine Fußgängerfurt mit Fußgängerampel zur Überquerung des Fahrradweges und der Straße "Große Bleiche". Der Bürgersteig geht ohne bauliche Trennung in den von der Klägerin befahrenen Fahrradweg über und ist zur Autostraße hin abgeflacht. Der Fahrradweg ist im Gegensatz zum Fußgängerbereich des Bürgersteigs an dieser Stelle rot gefärbt. Zum Unfallzeitpunkt warteten mehrere Fußgänger an der Fußgängerampel, um bei grün den Fahrradweg und die Autostraße zu überqueren. Zu diesen Fußgängern zählten die vom Sozialgericht (SG) vernommenen Zeugen S D , S D und J S.

Die Polizeiinspektion nahm in ihrer Verkehrsunfallanzeige auf: Die Klägerin habe den Radweg am rechten Fahrbahnrand der Großen Bleiche in Fahrtrichtung Aliceplatz befahren. Eine weitere Person, bei der es sich, wie später ermittelt worden sei, um J S gehandelt habe, habe die Große Bleiche, aus der Bahnhofstraße kommend, in Richtung Schillerstraße bei grün überquert. Für die Klägerin habe die Lichtzeichenanlage für Radfahrer vermutlich rot gezeigt. Im Schnittpunkt des Radweges mit dem Fußweg habe die weitere Person nach Angaben von Zeugen die Klägerin berührt, so dass diese gestürzt sei. Nach Angaben der Zeugen, welche ebenfalls die Große Bleiche hätten überqueren wollen, habe die Lichtzeichenanlage für Fußgänger grün gezeigt. Die weitere Person habe ihren Weg fortgesetzt und sich somit unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.

In einem Aktenvermerk der Polizei vom 7.3.2000 wurde festgehalten: Nach einer Presseveröffentlichung habe sich J S gemeldet. Sie sei offensichtlich darüber erregt gewesen, dass in der Presse zu lesen gewesen sei, sie habe sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Sie habe angegeben, von der Radfahrerin touchiert worden zu sein. Sie habe kurzfristig Schmerzen im Arm gehabt, sich aber dennoch um die verunglückte Radfahrerin gekümmert. Nachdem der Krankenwagen von einer anderen Person bestellt worden und die Polizei am Unfallort eingetroffen sei, habe sie ihre Anwesenheit nicht mehr für erforderlich gehalten.

In dem Vernehmungsbogen der Polizeiinspektion Mainz 1 gab J S unter dem 27.3.2000 an: Sie habe mit anderen Fußgängern in der Großen Bleiche auf dem Bürgersteig hinter dem Fahrradweg an der Ampel gestanden, bis die Ampel grün angezeigt habe. Nach einer Weile, als das grüne Licht der Ampel aufgeleuchtet sei und sie, Frau S , auf die Straße habe gehen wollen, sei sie von einer Frau auf dem Fahrrad am linken Arm und Handgelenk gestreift worden.

S D hielt in einem Vernehmungsbogen unter dem 17.3.2000 fest: Er habe seinerzeit mit seiner Ehefrau in einer Gruppe an der Kreuzung Große Bleiche (Fußgängerfurt) vor dem markierten Fahrradweg gestanden. Beim Losgehen - die Ampel habe für Fußgänger grün angezeigt - sei von links eine in erhöhtem Tempo fahrende Radfahrerin gekommen und habe "eine bzw zwei" vor ihnen "stehende Personen" angefahren, wodurch die Radfahrerin zu Fall gekommen und gestürzt sei. Eine angefahrene ältere Dame sei unterdessen rasch weitergegangen, ohne sich weiter um den Vorfall zu kümmern. Die Radfahrerin habe gesagt, sie habe einen wichtigen Termin gehabt und sich beeilen müssen. S D bestätigte die Angaben ihres Ehemannes.

Die Beklagte lehnte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalls der Klägerin mit Bescheid vom 4.5.2000 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrem Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil der im Unfallzeitpunkt zurückgelegte Weg privaten Interessen gedient habe.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend: Der Versicherungsschutz sei unter dem Gesichtspunkt einer Hilfeleistung (§ 2 Abs 1 Nr 13 des 7. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VII -) zu prüfen. Wäre sie der Frau, die an der Fußgängerfurt vorzeitig auf den Fahrradweg getreten sei, nicht ausgewichen, hätte diese erhebliche Verletzungen erlitten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wurde ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge