Entscheidungsstichwort (Thema)

Geburtsdatum und Berichtigung der Versicherungsnummer bei türkischen Staatsangehörigen. Begriff der Sozialleistungen. Zulässigkeit der Berufung

 

Orientierungssatz

1. Daß die Versicherungsnummer das Geburtsdatum der Bezugsperson enthält, vermag die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise für ein Altersruhegeld nach § 1248 RVO bzw § 35 SGB 6 nicht zu ersetzen. Insbesondere beweist die Versicherungsnummer nicht das tatsächliche Alter des Versicherten, welches ua für die Gewährung des Altersruhegeldes von Bedeutung ist.

2. Der Begriff der Sozialleistungen ist iS des § 11 SGB 1 so zu verstehen, daß sie stets für einen einzelnen Versicherten mit einem sozialrechtlichen Vorteil im engeren oder weiteren Sinne verknüpft sind.

3. Die Neuvergabe bzw Berichtigung einer Versicherungsnummer beschränkt sich nicht auf einen einmaligen Vorgang, sondern erzeugt rechtliche Dauerwirkungen für eine auch die Grenze des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG überschreitenden Zeitraum.

4. Zur Feststellung des Geburtsdatums und eventueller Änderung der Versicherungsnummer bei einem türkischen Staatsangehörigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen 5 RJ 68/92)

BSG (Urteil vom 08.09.1993; Aktenzeichen 5 RJ 10/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668397

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