Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 09.06.1986; Aktenzeichen S 7 Ar 534/85)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.01.1989; Aktenzeichen 7/11b RAr 16/87)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz von 9.6.1986 und der angefochtenen Bescheide wird die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen auf deren Antrag vom 1.8.1985 Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an U. G. zu gewähren.

2. Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Bei dem Streit um die Zuschußgewährung zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen geht es um die Anspruchsvoraussetzung, daß der auf dem freigemachten Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG).

Zu Ihrem (beim Arbeitsamt Ludwigshafen am 1.8.1985 eingegangenen) Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Zuschußgewährung machten die Klägerinnen geltend: Der Arbeitsplatz Ihrer wegen Vorruhestands zum 31.8.1985 ausgeschiedenen am …1927 geborenen Arbeitnehmer in U. G hätten sie mit der 1958 geborenen Arbeitnehmern K. R. (im folgenden AN R genannt) besetzt. Diese habe bis 30.6.1985 in einem anderen Arbeitsverhältnis gestanden und sei ab 1.7.1985 bei Ihnen beschäftigt, wobei die Zelt bis 31.8.1985 als Einarbeitungszeit in das Arbeitsgebiet der Arbeitnehmerin G. gelte. Die An R sei beim Arbeitsamt Ludwigshafen arbeitslos gemeldet gewesen. Ihre Einstellung am 1.7. 1985 sei erst gegen 9.00 Uhr erfolgt, also bereits nach Beginn der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit, so daß Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten gewesen sei.

In einer vom Arbeitsamt Ludwigshafen, Dienststelle Frankenthal, zur Vorlage bei den Klägerinnen ausgestellten Bescheinigung ohne Ausstellungsdatum (nach einem Aktenvermerk vom 123.10.1985 erfolgte die Ausstellung am 26.6.1985) wird der AN R bescheinigt, „daß sie vom 19.11.1984 bis 30.6.1985 arbeitsuchend gemeldet war und zum 1.7.1985 arbeitslos wird und Leistungen beantragt hat”. Das Arbeitsamt Ludwigshafen hielt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG nicht für erfüllt und lehnte einen Zuschuß ab (Bescheid und Widerspruchsbescheid vom 23.8. und 31.10.1985): Arbeitslosigkeit i.S. von § 101 Abs. 1 S 1 AFG sei bei der unmittelbar nach Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses am 30.6.1985 zum 1.7.1985 eingestellten AN R nicht eingetreten. Die Arbeitslosmeldung könne zwar auch im voraus vorgenommen werden. Wirksam werde sie jedoch erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit. Dementsprechend sei ihr auch die Bescheinigung vom 26.6.1985 zur Vorlage bei den Klägerinnen ausgestellt worden. Damit sei klar dokumentiert gewesen, daß mit Arbeitslosigkeit ab 1.7.1985 gerechnet worden sei, die letztlich dann aber doch nicht eingetreten sei. Da die AN R somit zweifelsfrei nicht arbeitslos geworden sei, habe sie sich auch nicht rechtswirksam i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG beim Arbeitsamt arbeitslos melden können.

Im Klageverfahren haben die Klägerinnen in Fotokopie das Kündigungsschreiben der K. GmbH F. an die AN R vom 2.5.1985 (Kündigung zum 30.6.1985) sowie einen Aktenvermerk Ihres (Klägerinnen) Mitarbeiters W. vom 25.6.1985 vorgelegt und u.a. erklärt: Sie hätten wegen notwendiger Einarbeitungszeit eine baldige Einstellung der AN R angestrebt und sich am 25.6.1985 zur Frage der Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG mit dem Arbeitsamt Koblenz in Verbindung gesetzt. Nach Schilderung des Sachverhalts habe dessen Mitarbeiter F. die Auskunft erteilt, daß die als Bewerberin in Aussicht genommene AN R zum 1.7. 1985 eingestellt werden könne, für die Anerkennung der Wiederbesetzung i.S. des VRG allerdings erforderlich sei, daß sie sich „noch in dieser Woche beim Arbeitsamt als ab 1.7.1985 arbeitslos meldet.”

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des BMA vom 25.2.1986 eingeholt und die Klage abgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG nicht vorliege (Urteil vom 9.6.1986).

Mit der Berufung tragen die Klägerinnen u.a. vor: Das Erfordernis der Beschäftigung eines „arbeitslos gemeldeten” Arbeitnehmers sei erfüllt. Zwar möge zutreffen, daß die bloße Meldung als arbeitsuchend oder das Bedrohtsein von Arbeitslosigkeit wegen eventueller Manipulationsmöglichkeiten zur Zuschußgewährung im Rahmen des VRG nicht ausreichend sei. Das Sozialgericht habe jedoch die Besonderheiten des Falls verkannt. Die Beklagte habe bei AN R den Eintritt der Arbeitslosigkeit und die Kenntnis davon mit der zur Vorlage bei Ihnen bestimmten Bescheinigung bestätigt und dokumtiert. Danach sei die Vorsprache der AN R am 26.6.1985 bei der Arbeitsverwaltung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 a VRG notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Überdies hätten sich die AN R und sie auf die dazu erteilte Auskunft des zuständigen Beamten des Arbeitsamts Koblenz verlassen können. Unabhängig davon stehe der Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Tagesbeginn des 1.7.1985, wie von der Beklagten ...

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