Entscheidungsstichwort (Thema)

Rahmenfrist (Vorversicherungszeit) nach § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO (KVdR) und Auslandsbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der als Voraussetzung der Rentnerkrankenversicherung verlangten Vorversicherungszeit sind aufgrund des Territorialprinzips nur Inlandstatbestände zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Daher ist die beim französischen Krankenversicherungsträger zurückgelegte Versicherungszeit bei der Feststellung der Halbbelegung außer Betracht zu lassen, weil die RVO als deutsches Gesetz nur die Anrechnung deutscher Versicherungszeiten regeln kann, zu dieser sozialversicherungsrechtlichen Frage jedoch - soweit ersichtlich - bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie supranationale Vorschriften im Bereich der EG bisher noch fehlen.

2. Die vom BMA in seinem Erlaß vom 23.5.1978 V b 3 - 44 101 - Das Beitragsrecht/Meuer 497E8) vertretene Auffassung, wonach es auf die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt, nicht nur auf eine solche im Inland abzustellen ist, weil dieser Begriff gebietsneutral zu verwenden sei, vermag der 5. Senat des LSG Rheinland-Pfalz nicht zu teilen.

3. Der vom BMA in diesem Erlaß vertretenen Ansicht, man müsse die mit einer gebietsneutralen Verwendung des Begriffs verbundene Schlechterstellung von Personen, die im Ausland erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, in Kauf nehmen, um die beitragsfreie Mitgliedschaft in der KVdR einzuschränken, konnte sich der Senat ebenfalls nicht anschließen.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 07.03.1979; Aktenzeichen S 2 K 73/78)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. März 1979 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1978 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1978 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aufgrund Seines Rentenantrags vom 21. Juli 1978 in die KVdR auf zunehmen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im … 1932 geborene Kläger arbeitete in seinem bisherigen Berufsleben ab Dezember 1948 bei französischen Rheinschiffahrtsunternehmen. Während seiner Beschäftigung bei der Compagnie … (…), Hauptverwaltung S., ab 19. Januar 1950 war er bei der Caisse Primaire Nationale de la Batellerie, Section Rhénane, in S. krankenversichert. Nach seiner Übernahme durch die deutsche Niederlassung der C. in … am 1. Januar 1968 wurde er Pflichtmitglied der Beklagten, bei der er seit seinem Ausscheiden aus dieser Firma am 3. September 1978 freiwillig weiterversichert ist.

Am 21. Juli 1978 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Gleichzeitig gab er seine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab, die die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz an die Beklagte als zuständige Krankenkasse weiterleitete. Durch Bescheid vom 28. Juli 1978 stellte die Beklagte fest, durch den Rentenantrag werde die KVdR nicht ausgelöst, weil die vorgeschriebene Vorversicherungszeit nicht nachgewiesen sei.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Berechnung der Vorversicherungszeit müsse die Zeit der Pflichtmitgliedschalt bei der französischen Krankenkasse berücksichtigt werden, da ja auch die Zeit der ihr zugrunde liegenden versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Frankreich in die Rahmenfrist einbezogen werde. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 6. September 1978 mit der Begründung zurück, die bei einem französischen Krankenversicherungsträger zurückgelegte Versicherungszeit müsse außer Betracht bleiben, weil ein entsprechender zwischenstaatlicher Vertrag und auch eine allgemeine Regelung durch Verträge der Europäischen Gemeinschaft (EG) fehlten.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger rechtzeitig beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, daß er wie alle Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet habe und deshalb nicht schlechter gestellt werden dürfe. Die Beklagte hat sich auf das Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 23. Mai 1978 (V b 3 – 44101), gerichtet an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland – beim Bundesverband der Ortskrankenkassen, und deren Rundschreiben Nr. 36/1978 vom 30. Juni 1978 berufen.

Durch Urteil vom 7. März 1979 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Festlegung des Personenkreises, der an der beitragsfreien KVdR teilnehmen könne, durch das Krankenversicherungskostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 sei der Gesetzgeber ausdrücklich von der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse der Bundesrepublik (BR) Deutschland ausgegangen; gegenseitige Abkommen über die Anerkennung und Anrechnung von Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Frankre...

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