Leitsatz (amtlich)

Ein in erster Instanz vor dem Erlaß des Urteils noch erweiterter Klageantrag ist rechtsmißbräuchlich, soweit er im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage, nur zu dem Zwecke gestellt wurde, um die Zulässigkeit der Berufung zu begründen. Ein solcher Antrag ist bei der Feststellung der Beschwer und der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.1980; Aktenzeichen 9 RV 44/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662657

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