Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung und Begutachtung psychischer Störungen im Rahmen der Beantragung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

Zur Beurteilung und Begutachtung psychischer Störungen (hier: im Rahmen der Beantragung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 294/20 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.02.2019 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1968 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser und war in diesem Beruf zuletzt bis März 2014 tätig. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, erhielt bis zum 15.09.2015 Krankengeld und ab dem 16.09.2015 Arbeitslosengeld. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Grad der Behinderung ist nicht bekannt.

Vom 03.03.2015 bis zum 30.03.2015 absolvierte der Kläger einen stationären Aufenthalt im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der K.-M.-Klinik in W. Er wurde mit einem mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten entlassen.

Am 31.05.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und reichte ärztliche Befundunterlagen ein. Er halte sich seit dem März 2014 aufgrund einer Taubheit in Arm und Fuß für erwerbsgemindert.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens veranlasste die Beklagte eine chirurgische Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie Dr. H., der in seinem Gutachten vom 24.08.2016 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am gleichen Tag folgende Diagnosen stellte:

1. Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechts operativ mit Karpaltunnelspaltung in 4/2014 behandelt, mit Schmerzklage, mit Sensibilitätsstörung beider Hände, ohne wesentliche Funktionseinschränkung beider Hände

2. Hinweis auf ein Sulcus nervi ulnaris -Syndrom rechts, mit Schmerzklage, mit Sensibilitätsstörungen der rechten Hand, mit leichtgradiger Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks

3. Operativ mit subchondraler   Aufbohrung sowie Außen- und Innenbandplastik am 30.06.2015 behandelte posttraumatische Instabilität und Knorpelschaden der medialen Talusrolle   des linken Sprunggelenks nach Distorsionstrauma bei Arbeitsunfall 2013, mit Schmerzklage, mit leichtgradiger Funktionseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks

4. Engpasssyndrom des rechten Schultergelenks, mit Schmerzklage, mit altersgerechter Funktionalität des rechten Schultergelenks

5. Stressbedingte hypertone Blutdruckreaktion

6. Nikotinabusus ohne höhergradige Lungenfunktionsstörung

7. Anpassungsstörung bei chronisch anhaltenden Schmerzen und belastender beruflicher Situation

8. Tremor bei vegetativer und psychischer Anspannung

9. Hörminderung links

10. Neurodermitis.

Der Kläger, so Dr. H., sei nach eigenem Vortrag seit dem 20.07.2016 aufgrund der psychischen Erkrankung erneut arbeitsunfähig. Es bestehe akutmedizinischer Behandlungsbedarf und Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus heutiger Sicht und einen konsequenten Einsatz therapeutischer Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorausgesetzt, seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung, zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen, ohne erhöhtes Arbeitssicherheitsrisiko, unter Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft, ohne häufiges Hocken, ohne häufiges Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne erhöhte Anforderung an die Kraftentfaltung der Arme und Hände, ohne Vibrationsbelastungen, in Tagesschicht, ohne erhöhte Anforderung an das Anpassung- und Umstellungsvermögen, ohne vermehrte Lärmbelastung, unter Schutz vor hautschädigenden Stoffen und Allergenen, in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden und mehr täglich möglich.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit der Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Ho. vom 07.10.2016, wonach eine sechsstündige tägliche Arbeitszeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die Erkrankungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. A. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2016 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 13.12.2016 Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er erwerbsgemindert sei. Bei ihm stünden die psychischen Beeinträchtigungen und die Schmerzbelastung, ins...

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